8. MAI 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Dekrets vom 19. Dezember 2012 über die Zulassung und die Bezuschussung der Eingliederungsbetriebe und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Januar 2013 zur Ausführung des Dekrets vom 19. Dezember 2012 über die Zulassung und die Bezuschussung der Eingliederungsbetriebe

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 20. November 2008 über die Sozialwirtschaft, insbesondere des Artikels 6;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2012 über die Zulassung und die Bezuschussung der Eingliederungsbetriebe, Artikel 1, Absatz 2; Artikel 2, § 1, Absätze 3 und 6; Artikel 3, Absatz 5;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Januar 2013 zur Ausführung des Dekrets vom 19. Dezember 2012 über die Zulassung und die Bezuschussung der Eingliederungsbetriebe;

In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung die Absicht hat, von der Befugnis Gebrauch zu machen, die ihr durch Artikel 1, Absatz 2 des Dekrets vom 19. Dezember 2012 über die Zulassung und die Bezuschussung der Eingliederungsbetriebe erteilt wurde;

In der Erwägung, dass der Beschluss, von dieser Befugnisse Gebrauch zu machen, durch die Abänderungen, die durch das Dekret vom 28. November 2013 zur Abänderung des Dekrets vom 25. März 2004 über die Zulassung und die Gewährung von Zuschüssen an die lokalen Entwicklungsagenturen vorgenommen wurden, sowie die Abänderungen, die durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 30. Januar 2014 zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Februar 2007 zur Ausführung des Dekrets vom 25. März 2004 über die Zulassung und die Gewährung von Zuschüssen an die lokalen Entwicklungsagenturen vorgenommen wurden, gerechtfertigt ist;

In der Erwägung, dass, obwohl die lokalen Entwicklungsagenturen im Sinne dieses Dekrets mit der Definition der lokalen Behörden gleichgesetzt werden, es ihnen jedoch nicht obliegt, in die alltägliche Verwaltung der Eingliederungsbetriebe einzugreifen;

In der Erwägung ebenfalls, dass die Regierung durch diese Gleichsetzung nicht die Absicht hat, die Aufgaben der lokalen Entwicklungsagenturen, so wie sie in Artikel 3, Absatz 1 des Dekrets vom 25. März 2004 über die Zulassung und die Gewährung von Zuschüssen an die lokalen Entwicklungsagenturen aufgelistet sind, zu ändern;

In der Erwägung, dass die Regierung es so sieht, dass die Beteiligungen am Kapital der Eingliederungsbetriebe durch die lokalen Entwicklungsagenturen nicht anhand der Zuschüsse erfolgen, die Letzteren gewährt werden, in Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 1, 6° des vorgenannten Dekrets vom 25. März 2004;

Aufgrund des am 29. November 2013 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 5. Dezember 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 20. Januar 2014...

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