1. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. August 2013 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 13. August 2013 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

  1. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge

    und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Artikel 18 des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit wird wie folgt abgeändert:

  2. In § 1 werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz gilt nicht" durch die Wörter "Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme von § 3 und Artikel 45, gelten nicht" ersetzt.

  3. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:

    1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf:" durch die Wörter "Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, vorbehaltlich des Paragraphen 3 und mit Ausnahme von Artikel 45, finden keine Anwendung auf:" ersetzt.

    2. [Abänderung des französischen Textes]

    3. [Abänderung des niederländischen Textes]

    4. [Abänderung des französischen Textes]

    5. Nummer 10 wird wie folgt ersetzt:

    10. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, außer Dienstleistungen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers oder des öffentlichen Unternehmens für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen...

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