9. SEPTEMBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Straßenverkehrsordnung und die Benutzung der öffentlichen Straße

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 § 1 XII Ziffern 2 und 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Straßenverkehrsordnung und die Benutzung der öffentlichen Straße;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 17. Juni 2021;

Aufgrund des am 16. Juli 2021 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung, dass dieses Gutachten nicht innerhalb dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin für die Verkehrssicherheit;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Straßenverkehrsordnung und die Benutzung der öffentlichen Straße, wird der Artikel 45.2 durch Folgendes ersetzt:

"Art. 45.2 - Besteht die Ladung aus Getreide, Flachs, Stroh, Futter oder Futtermitteln, lose oder in Ballen, muss sie mit einer Plane oder einem Netz überzogen werden.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung:

  1. wenn die Beförderung in einem Umkreis von höchstens 25 km ab dem Ladeplatz erfolgt, insofern nicht auf der Autobahn gefahren wird;

  2. wenn es sich um die Beförderung von Ladungen handelt, die keinen Staub oder Partikel durch die Wirkung des Luftstroms freisetzen.".

    Art. 2 - Artikel 11.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Die Geschwindigkeit ist auf den Teilen der öffentlichen Straße, die durch das Verkehrsschild D9 oder D10 dem Verkehr der Fußgänger und Radfahrer vorbehalten sind, auf 30 km in der Stunde beschränkt.".

    Art. 3 - In Artikel 46.3 desselben...

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