9. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung von sanktionierenden Bediensteten in Ausführung des Gesetzes zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 2018 zur Festlegung der Bedingungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung von sanktionierenden Bediensteten in Ausführung des Gesetzes zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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9. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung von sanktionierenden Bediensteten in Ausführung des Gesetzes zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn, des Artikels 25 § 4;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. Juli 2018;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Tatsache, dass der Staatsrat binnen der gesetzten Frist kein Gutachten in Anwendung von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben hat;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Sanktionierende Bedienstete

Artikel 1 - Der Infrastrukturbetreiber, der Bahnhofsbetreiber und die mit Aufträgen des öffentlichen Dienstes beauftragten Eisenbahnunternehmen mit der Eigenschaft einer Verwaltungsbehörde bestimmen innerhalb ihres Personals einen oder mehrere sanktionierende Bedienstete, die damit beauftragt sind, die in Titel 4 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn (nachstehend "Gesetz") vorgesehenen Sanktionen und anderen Maßnahmen aufzuerlegen.

Art. 2 - Sanktionierende Bedienstete erfüllen folgende Mindestbedingungen:

1. mindestens achtzehn Jahre alt sein,

2. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7 des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen Strafe im...

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