9. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass über spezialisierte Immobilieninvestmentfonds Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 9. November 2016 über spezialisierte Immobilieninvestmentfonds.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass über spezialisierte Immobilieninvestmentfonds

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die durch das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter (im Folgenden "Gesetz vom 19. April 2014" genannt) eröffnete Möglichkeit, institutionelle Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile zu schaffen, umzusetzen

    Die Durchführung dieser gesetzlichen Möglichkeit bleibt im Rahmen des vorliegenden Erlasses institutionellen Investmentgesellschaften mit fixem Kapital vorbehalten, die für die Kategorie von zugelassenen Anlagen in Immobilien optieren. Diese institutionellen IGFK, die in Immobilien investieren, werden "spezialisierte Immobilieninvestmentfonds" (abgekürzt "SIIF") genannt.

  2. Kontext

    Eines der Ziele der SIIF-Regelung ist die Neupositionierung Brüssels als Finanzzentrum. Derzeit greifen nämlich viele (belgische und ausländische) Verwalter von Investmentfonds auf andere Finanzzentren wie Luxemburg und die Niederlande zurück, um Immobilieninvestmentfonds zu schaffen.

    Indem ihnen ein flexibler verordnungsrechtlicher Rahmen geboten wird, der sich auf Immobilieninvestitionen konzentriert und institutionellen und gewerblichen Anlegern vorbehalten ist, positioniert Belgien sich, um ausländische Verwalter von Immobilieninvestmentfonds anzuziehen und gleichzeitig belgischen Verwaltern von Immobilieninvestmentfonds ein leistungsstarkes Investmentvehikel anzubieten, das ihnen die Beschaffung finanzieller Mittel und die Schaffung solcher Investmentfonds in Belgien ermöglicht.

    Auf europäischer Ebene haben die Gesetzgeber Immobilieninvestitionen im Allgemeinen auf zwei unterschiedliche Weisen geregelt. Erstens durch die Schaffung der Rechtsform eines Investmentfonds: Hierbei handelt es sich um Organismen für gemeinsame Anlagen, die der aufsichtsrechtlichen Kontrolle und Aufsicht der zuständigen Aufsichtsbehörde unterliegen, die von Anlegern Kapital einsammeln, um es gemäß einer im Vorfeld festgelegten Anlagestrategie ausschließlich zum Nutzen dieser Anleger in Immobilien zu investieren, und zu deren Gunsten ein vorteilhaftes Besteuerungssystem angewandt wird. Zweitens durch die Schaffung der Rechtsform der real estate investment trusts (abgekürzt "REIT"): Hierbei handelt es sich um "gewöhnliche" notierte Gesellschaften, denen in Übereinstimmung mit ihrem Gesellschaftszweck, der in der Zurverfügungstellung von Immobilien an Bewohner besteht, verschiedene Einschränkungen auferlegt worden sind (in Bezug auf Art der Tätigkeiten, Art der Einkünfte, Ausschüttung ihres Ergebnisses, Diversifizierung ihrer Aktionärsstruktur, Notierungspflicht und so weiter) und die zugleich einem besonderen Besteuerungssystem unterliegen.

    Diese beiden Rechtsformen sind nicht unvereinbar und können nebeneinander bestehen. Je nach Art der Tätigkeiten, die Wirtschaftsbeteiligte auszuüben beabsichtigen, Organisationsstruktur, die sie einrichten möchten, und Beziehungen, die sie zu ihren Anlegern eingehen möchten, optieren sie für die eine oder andere Rechtsform. Mehrere europäische Länder verfügen bereits über ein solches duales System. Hierbei kann zum Beispiel auf Frankreich verwiesen werden, wo es Organismen für gemeinsame Anlagen in Immobilien (organismes de placement collectif en immobilier - OPCI) und notierte Immobilieninvestmentgesellschaften (sociétés d'investissement immobilier cotées - SIIC) gibt, oder auf Großbritannien, wo es property authorised investment funds (PAIF) und britische REIT gibt, oder auch auf Irland, wo es qualifying investor alternative investment funds (QIAIF) und irische REIT gibt.

    Auf belgischer Ebene sind die verfügbaren Investmentvehikel (das heißt (i) Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital, die dem Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2010 über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital unterliegen, und (ii) beaufsichtigte Immobiliengesellschaften - im Folgenden "BIG" genannt -, die dem Gesetz vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften und seinem Königlichen Ausführungserlass vom 13. Juli 2014 unterliegen) für Anleger, die in Immobilien investieren wollen, derzeit nicht gänzlich geeignet.

    In Anbetracht der Wichtigkeit notierter Immobiliengesellschaften für die Realwirtschaft und das öffentliche Sparwesen ist im Hinblick auf den Erhalt ihrer Wettbewerbsstellung beschlossen worden, ein neues REIT-Vehikel, das heißt die BIG, zu schaffen, das von den Immobilieninvestmentfonds eigenen Aspekten befreit ist, wobei Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital die Möglichkeit haben, sich in BIG umzuwandeln.

    Zur Zeit haben Wirtschaftsbeteiligte, die über das nötige Know-how in Bezug auf Immobilieninvestmentfonds verfügen, deren Investitionsvorhaben jedoch nicht mit dem sehr spezifischen Status der REITs (insbesondere deren öffentlicher, notierter Charakter einschließlich der Diversifizierungsverpflichtungen und der Verschuldungsgrenzen) übereinstimmen, keine andere Wahl, als ihre Struktur in unsere Nachbarländer zu verlagern, die bereits seit vielen Jahren über geeignete Vehikel im Bereich der Immobilieninvestmentfonds verfügen. Dies ist beispielsweise der Fall für institutionelle Anleger, die Investmentfonds mit einer begrenzteren Laufzeit suchen - wobei die Güter am Ende der Laufzeit weiterverkauft werden -, die es zulassen, in sehr spezifische Segmente zu investieren (riskant oder nicht, entsprechend der Anlagestrategie des Investmentfonds).

    Durch vorliegenden Erlass wird bezweckt, dieser Situation abzuhelfen, indem die Möglichkeit eines flexiblen Investmentvehikels geboten wird, sowohl aus Sicht des Gesellschaftsrechts als auch aus Sicht des Steuerrechts und der Finanzvorschriften. Die praktische Umsetzung sollte ebenfalls zu einer verbesserten Professionalisierung der Beteiligten führen, die auf dem belgischen Immobilienmarkt tätig sind, und die Entwicklung Belgiens hin zu einer ansprechenden Umgebung für institutionelle Anleger aus europäischer und internationaler Perspektive fördern.

    Die Koexistenz der neuen SIIF-Regelung und der bereits bestehenden BIG-Regelung schafft keine wirkliche Konkurrenz zwischen den beiden Regelungen, da die BIG-Regelung auf eine maximale Risikodiversifizierung und eine lange Laufzeit abzielt, während die SIIF-Regelung zielgerichteter ist und eine Anlagestrategie mit kürzeren Laufzeiten und manchmal Beschränkungen auf wenige Aktiva (oder sogar nur einen Aktivabestandteil) verfolgt.

    Des Weiteren werden SIIF nicht nur Immobilieninvestitionen in Belgien vorbehalten sein, sondern sollen vor allem eine echte Plattform für Anlagen in Belgien und im Ausland darstellen. Im Gegensatz zur BIG ist der SIIF ein geschlossener Fonds mit begrenzter Laufzeit. Am Ende der Laufzeit des SIIF - außer bei Verlängerung seiner Laufzeit infolge eines Beschlusses der Aktionäre oder Gesellschafter - wird der SIIF liquidiert und werden seine Erträge ausgeschüttet.

    Das Vorhandensein einer solchen Plattform ermöglicht institutionellen und gewerblichen Anlegern mehr Flexibilität und Kontrolle in Bezug auf ihre Anlagen, jedoch innerhalb eines verordnungsrechtlichen Rahmens.

    Die vorgeschlagenen Bestimmungen werden nachstehend Abschnitt für Abschnitt näher erläutert.

  3. Kommentare

    2.1 Rechtlicher Rahmen

    Vorliegender Königlicher Erlass reiht sich in die Maßnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 19. April 2014 ein, durch das die Regeln der AIFM-Richtlinie in belgisches Recht umgesetzt werden.

    In Teil III des Gesetzes vom 19. April 2014 (das heißt in dem Teil in Bezug auf die nicht harmonisierten Bestimmungen über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen) hat der Gesetzgeber ein Buch II vorgesehen, dessen Bestimmungen spezifisch auf alternative Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht anwendbar sind, die ihre Anteile nicht öffentlich in Belgien anbieten und für die durch dasselbe Gesetz organisierten institutionellen und privaten Regelungen optieren. Dieser Teil übernimmt die Bestimmungen in Bezug auf die Regelungen für institutionelle und private Organismen für gemeinsame Anlagen wie zuvor im Gesetz vom 3. August 2012 vorgesehen, mit Ausnahme der Regelung für institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen.

    Die durch und aufgrund von Teil III Buch II des Gesetzes vom 19. April 2014 eingeführten Regelungen haben einen optionalen Charakter und sind somit nur auf alternative Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar, die für die so organisierte Rechtsform optiert haben. Die durch und aufgrund von Teil III Buch II eingeführte SIIF-Rechtsform besitzt folglich optionalen Charakter.

    Nichtsdestotrotz sind die Bestimmungen von Teil III zusätzlich zu den Bestimmungen von Teil II des Gesetzes vom 19. April 2014, der die harmonisierten Bestimmungen über Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen umfasst, anwendbar, die ihrerseits verbindlichen Charakter besitzen. Deshalb ist ein Verwalter eines SIIF, der der im Gesetz vom 19. April 2014 vorgesehenen Begriffsbestimmung eines alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen entspricht und nicht aufgrund von Artikel 7 oder 8 desselben Gesetzes von der Anwendung ausgenommen ist, verpflichtet, zusätzlich zu den in vorliegendem Erlass vorgesehenen Bestimmungen die Anforderungen von Teil II des Gesetzes vom 19. April 2014 zu erfüllen.

    Dazu ist jedoch anzumerken, dass ein solcher Verwalter unter bestimmten Bedingungen die "De-minimis"-Ausnahme beanspruchen kann, die Kleinverwaltern von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen vorbehalten ist und in Artikel 106 und folgenden des Gesetzes vom 19. April 2014 vorgesehen ist.

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