9. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee hinsichtlich der Bedingungen für die Direktlieferung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 9. November 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee hinsichtlich der Bedingungen für die Direktlieferung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

9. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee hinsichtlich der Bedingungen für die Direktlieferung

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, für die in Belgien eingehenden Akzisenprodukte - genauer gesagt alkoholfreie Getränke und Kaffee - in Anlehnung an andere Akzisenprodukte und mit dem Ziel, den Handelsverkehr nicht zu behindern, ein Direktlieferungsverfahren vorzusehen.

Derzeit gibt es für Akzisenprodukte noch kein Direktlieferungsverfahren und so muss der Verkehr dieser Produkte obligatorisch über eine Akziseneinrichtung erfolgen.

Dank diesem Verfahren können Akzisenprodukte künftig direkt aus einem anderen Mitgliedstaat an Kunden eines belgischen Inhabers einer Zulassung "Akziseneinrichtung" geliefert werden, sofern bestimmte Modalitäten und Bedingungen eingehalten werden. Die Modalitäten in Bezug auf dieses Direktlieferungsverfahren werden vom König festgelegt.

In diesen Modalitäten wird unter anderem vorgesehen, dass der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" Inhaber einer spezifischen Zulassung für diese Direktlieferung sein muss. Zu diesem Zweck muss er einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung "Akziseneinrichtung" auf die Möglichkeit der Direktlieferung einreichen und eine Verpflichtung eingehen, durch die er die volle Verantwortung für das Verfahren übernimmt.

Die Person, die der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" am Ort der Direktlieferung bestimmt, muss ebenfalls bestimmte Bedingungen erfüllen.

Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät vorzulegen, zielt darauf ab, dieses Direktlieferungsverfahren für Akzisenprodukte einzuführen.

Ich habe die Ehre,

Sire,

der ehrerbietige

und treue Diener

Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen

J. VAN OVERTVELDT

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