9. MAI 2019 - Gesetz über die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Landmesser-Gutachtern, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Haftpflichtversicherung im Baugewerbe - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 9. Mai 2019 über die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Landmesser-Gutachtern, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Haftpflichtversicherung im Baugewerbe.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

  1. MAI 2019 - Gesetz über die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Landmesser-Gutachtern, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Haftpflichtversicherung im Baugewerbe

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Architekt: natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des Architekten im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs ausüben dürfen und sofern ihre Tätigkeit intellektuelle Leistungen betrifft, die im Rahmen von in Belgien durchgeführten Immobilienarbeiten erbracht wurden,

  3. Landmesser-Gutachter: natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des Landmesser-Gutachters im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters ausüben dürfen und sofern ihre Tätigkeit intellektuelle Leistungen betrifft, die im Rahmen von in Belgien durchgeführten Immobilienarbeiten erbracht wurden,

  4. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator: natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 12 oder 13 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ausüben dürfen und sofern ihre Tätigkeit intellektuelle Leistungen betrifft, die im Rahmen von in Belgien durchgeführten Immobilienarbeiten erbracht wurden,

  5. andere Dienstleister im Baugewerbe: natürliche oder juristische Personen, die keine Bauträger sind und sich verpflichten, für fremde Rechnung gegen mittelbare oder unmittelbare Vergütung vollkommen unabhängig, aber ohne Vertretungsbefugnis, Leistungen hauptsächlich immaterieller Art im Rahmen von in Belgien durchgeführten Immobilienarbeiten zu erbringen; nicht als Leistungen für fremde Rechnung gelten Leistungen, die von dem Unternehmen oder den Mitgliedern einer Gelegenheitsgesellschaft für das Unternehmen selbst, für ein Unternehmen der Gruppe oder für ein oder mehrere Mitglieder der Gelegenheitsgesellschaft erbracht werden, wenn besagte Leistungen auf Bauarbeiten bezogen sind, die von Letzteren ausgeführt werden; der König kann bestimmte Berufe von dieser Kategorie ausschließen,

  6. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen wie in Artikel 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen bestimmt,

  7. Gesetz über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung: das Gesetz vom 31. Mai 2017 über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs,

  8. Belgien: das belgische Staatsgebiet und die Meeresgebiete unter der Hoheitsgewalt Belgiens, nämlich das Küstenmeer und die ausschließliche Wirtschaftszone wie im Gesetz vom 22. April 1999 über die ausschließliche Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee bestimmt,

  9. FSMA: die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte,

  10. Minister: der für Versicherungen zuständige Minister.

    KAPITEL 3 - Versicherungspflicht

    Art. 3 - Architekten, Landmesser-Gutachter, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren oder andere Dienstleister im Baugewerbe, die für intellektuelle Leistungen, die sie zu beruflichen Zwecken erbringen, beziehungsweise für intellektuelle Leistungen ihrer Angestellten zur zivilrechtlichen Haftung, mit Ausnahme der in den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuchs vorgesehenen zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung, herangezogen werden können, müssen versichert sein.

    Architekten, Landmesser-Gutachter, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren oder andere Dienstleister im Baugewerbe sind ebenfalls verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die ihre Haftung für Klagen deckt, die innerhalb von drei Jahren ab dem Tag erhoben werden, an dem die Eintragung im Verzeichnis der Architekten oder der Landmesser-Gutachter beendet wurde beziehungsweise an dem der Dienstleister im Baugewerbe seine Tätigkeit eingestellt hat.

    Für Personen, die als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit die Funktion oder Aufgaben eines Architekten, Landmesser-Gutachters, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators oder anderer Dienstleister im Baugewerbe ausüben, schließt der Arbeitgeber eine Haftpflichtversicherung ab, außer in den in Artikel 9 vorgesehenen Fällen und unbeschadet der Möglichkeit des Arbeitgebers, für sich oder seine Arbeitnehmer eine in Artikel 8 Absatz 2 erwähnte Globalversicherung in Anspruch zu nehmen.

    Art. 4 - Die Deckung der in Artikel 3 erwähnten zivilrechtlichen Haftung, die im Versicherungsvertrag vorgesehen ist, darf pro Schadensfall nicht geringer sein als:

  11. 1.500.000 EUR für Schäden infolge körperlicher Verletzungen,

  12. 500.000 EUR für die Gesamtheit der materiellen und immateriellen Schäden,

  13. 10.000 EUR für die dem Versicherten vom Bauherrn anvertrauten Gegenstände,

    bei einer jährlichen Höchstgrenze von 5.000.000 EUR für alle Schadensfälle zusammen.

    Der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Betrag ist an den Verbraucherpreisindex gebunden. Der Anfangsindex ist der Index von April 2007. Für die Indexierung ist der Index zum Zeitpunkt der Schadensmeldung zu berücksichtigen.

    Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Beträge sind an den ABEX-Index gebunden. Der Anfangsindex ist der Index des ersten Halbjahres 2007. Für die Indexierung ist der Index zum Zeitpunkt der Schadensmeldung zu berücksichtigen.

    Art. 5 - Nur Folgendes darf von der Deckung ausgeschlossen werden:

  14. Schäden infolge von Radioaktivität,

  15. Schäden infolge von körperlichen Verletzungen nach Exposition gegenüber gesetzlich verbotenen Stoffen,

  16. Schäden, die sich aus der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen ergeben, einschließlich:

    1. Folgen der Nichteinhaltung einer Verpflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung eines Versicherungsvertrags oder zur Hinterlegung einer Kaution,

    2. Verzögerungen bei der Ausführung eines Auftrags oder einer Leistung,

    3. Kosten für die Erneuerung oder Korrektur einer schlecht ausgeführten Leistung,

  17. vertragliche, administrative oder wirtschaftliche Geldbußen,

  18. Forderungen in Verbindung mit erstellten Gutachten in Bezug auf:

    1. Wahl und Standort einer Anlage, sofern sich diese Forderungen auf den finanziellen oder wirtschaftlichen Schaden beziehen, zu dem diese...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT