9. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 20;

Aufgrund des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. August 2017 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des Berichts vom 3. Dezember 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 10. Dezember 2018 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 24. Januar 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 6. Februar 2019 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat am 9. April 2019 an den Staatsrat gerichtet wurde;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der am 1. März 2019 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Raumordnung";

Aufgrund der am 13. März 2019 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Umwelt";

Aufgrund der am 13. März 2019 abgegebenen Stellungnahme der Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie ("Union des Villes et Communes de Wallonie");

In Erwägung der am 11. März 2019 abgegebenen Stellungnahme der Vereinigung der wallonischen Provinzen;

Auf Vorschlag des Ministers für Raumordnung;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung

Artikel 1 - In den verordnungsrechtlichen Teil des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung wird ein Artikel R.0.1-2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. R.0.1-2 - Neben den im vorliegenden Gesetzbuch vorgesehenen Vollmachten wird dem Minister für Raumordnung die Vollmacht erteilt für das Verfahren zur Genehmigung der Erstellung, der Revision und der Aufhebung eines plurikommunalen Entwicklungsschemas, eines kommunalen Entwicklungsschemas, eines lokalen Orientierungsschemas, eines kommunalen Leitfadens für den Städtebau, der Einrichtung und Erneuerung eines Kommunalausschusses, dessen Abteilungen und Geschäftsordnung, sowie alle Rechtsakte der Verwaltungsaufsicht, die damit verbunden sind und unter das vorliegende Gesetzbuch fallen.

Dem Minister für Raumordnung wird ebenfalls die Vollmacht erteilt für das Verfahren zur Erstellung, Revision und Aufhebung, einschließlich der Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Auswirkungen auf eine andere Region oder einen anderen Staat, eines Sektorenplans aus der Initiative einer Gemeinde bzw. einer natürlichen oder juristischen Person privaten Rechts, eines neuzugestaltenden Standorts, sei dieser in der Liste der Landschafts- und Umweltsanierungsgelände aufgenommen oder nicht, eines Areals für eine städtische Flurbereinigung, eines Areals mit Vorkaufsrecht, einer Flurbereinigung und einer Umlegung, sowie die Annahme der in Buch IV und VII genannten individuellen Beschlüsse.

Der Minister für Raumordnung ist in den in Absatz 2 genannten Fällen auch für die kombinierten Verfahren zuständig, die in den Artikeln D.II.54 und D.V.16 erwähnt werden.

Bezieht sich der regionale Leitfaden für den Städtebau oder ein Teil davon auf einen Teil des regionalen Gebiets, dessen Grenzen von der Regierung festgelegt wurden, so ist der Minister für Raumordnung dafür zuständig, den räumlichen Anwendungsbereich dieses Leitfadens oder dieses Teils des Leitfadens anzunehmen, zu revidieren oder aufzuheben, ohne dessen Inhalt zu verändern.

Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die städtische Neubelebung und die Stadterneuerung gehören, ist für die Annahme der diesbezüglichen, in Buch V genannten Beschlüsse zuständig.

Für alle im vorliegenden Gesetzbuch vorgesehenen Vollmachten kann bei Abwesenheit oder Verhinderung des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, dieser einen anderen Minister bestimmen, der befugt ist, in seinem Namen und für seine Rechnung zu zeichnen."

Art. 2 - In Artikel R.I.10-5 des verordnungsrechtlichen Teils desselben Gesetzbuches werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. in § 2 Absatz 1 wird in der französischen Fassung das Wort "commisison" durch das Wort "commission" ersetzt;

  2. in § 5 wird Absatz 3 durch Folgendes ersetzt:

    "Das ordentliche Mitglied informiert das stellvertretende Mitglied über seine Abwesenheit.".

    Art. 3 - In Buch I, einziger Titel, Kapitel V des verordnungsrechtlichen Teils desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 7, der den Artikel R.I.12-8 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Abschnitt 7 - Subvention für die ständige Konferenz zur territorialen Entwicklung

    Art. R.I.12-8 - § 1. Die ständige Konferenz zur territorialen Entwicklung, im Folgenden SKTE genannt, umfasst die "Université catholique de Louvain" (CREAT), die "Université libre de Bruxelles" (IGEAT) und die "Université de Liège" (LEPUR).

    § 2. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann die Regierung der SKTE eine Funktionssubvention für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben gewähren: 1° Weiterbildung der Raumordnungs- und Städtebauberater; 2° jede Forschung bzw. Begutachtung im Zusammenhang mit den in Artikel D.II.2 § 2 Absatz 2 genannten Zielsetzungen; 3° Kapitalisierung dieser Forschungen bzw. Begutachtungen und ihre Verbreitung durch Veröffentlichungen, eine Internetseite, Kolloquien oder Seminare; 4° Förderung von Doktoraten im Rahmen der thematischen Doktorandenschule für räumliche Entwicklung, die die drei französischsprachigen Akademien vereint. Im Bezuschussungserlass werden die Aufgaben, mit denen die SKTE betraut wird, in einem Jahresarbeitsprogramm aufgelistet. Sofern der Bezuschussungserlass keine Ausnahme vorsieht, widmen die Universitätszentren der Forschung bzw. Begutachtung, die ihnen zugeteilt wird, mindestens eine Halbzeitbeschäftigung als Forscher. Die Universitätszentren können auf jede Weitervergabe von Aufträgen an Subunternehmer zurückgreifen, die zur Durchführung des Jahresarbeitsprogramms erforderlich ist.

    Die Subvention erfolgt auf Jahresbasis. Sie wird jeder Universität zu je einem Drittel gewährt und ausgezahlt.

    § 3. Die Auszahlung der Subvention findet wie folgt statt:

  3. fünfundvierzig Prozent der jährlichen Subvention bei der Sendung des Erlasses zur Gewährung der Subvention;

  4. fünfundvierzig Prozent der jährlichen Subvention auf der Grundlage eines vom Lenkungsausschuss genehmigten gemeinsamen Zwischenberichts;

  5. zehn Prozent der jährlichen Subvention auf der Grundlage eines spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres übermittelten und vom Lenkungsausschuss genehmigten gemeinsamen Abschlussberichts.

    § 4. Die Regierung richtet einen Lenkungsausschuss ein, dessen Mitglieder sie für eine Höchstdauer von fünf Jahren benennt.

    Der Ausschuss besteht aus:

  6. einem Vertreter des Ministers, der dessen Vorsitz führt;

  7. einem Vertreter jedes der anderen Minister der Regierung;

  8. dem Generalinspektor der Abteilung Raumordnung und Städtebau und einem beauftragten Beamten einer Außendirektion derselben Abteilung der OGD4;

  9. einem Vertreter des Wallonischen Instituts für die Bewertung, Zukunftsforschung und Statistik;

  10. einem Vertreter jeder der drei Universitäten.

    Für jede Forschung, bei der eine oder mehrere Zuständigkeiten einer anderen operativen Generaldirektion des öffentlichen Dienstes der Wallonie als der OGD4 mit einbezogen wird, wird auf Vorschlag des Ministers, dem diese Direktion untersteht, ein vom Minister benannter Vertreter dieser Direktion eingeladen.

    Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden mindestens drei Mal im Jahr einberufen. Der Vertreter jeder der drei Universitäten nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

    § 5. Das Sekretariat der SKTE und des Lenkungsausschusses wird von der Abteilung Raumordnung und Städtebau der OGD4 übernommen.

    § 6. Die Aufgaben des Ausschusses bestehen darin:

  11. die Prioritäten und den Zeitplan für die Ausführung des Jahresarbeitsprogramms festlegen;

  12. die ordnungsgemäße Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben bewerten und überwachen, die Zwischen- und Abschlussberichte genehmigen und ggf. das Arbeitsprogramm neu ausrichten;

  13. die erforderlichen Anpassungen von Haushaltsposten innerhalb des Arbeitsprogramms, so wie es genehmigt wurde, validieren;

  14. seine Zustimmung zur Verwertung der Forschungs- bzw. Begutachtungsergebnisse durch Universitätszentren oder durch Dritte erteilen.

    § 7. Der Ausschuss schlägt dem Minister, im Konsensverfahren und nachdem er die Vertreter jeder der drei Universitäten dazu aufgefordert hat, ihre Argumente vorzubringen, mit entsprechender Begründung vor, eine Forschung, eine Begutachtung oder eine Aufgabe auszusetzen, wenn er der Ansicht ist, dass die Bedingungen für eine erfolgreiche Durchführung Letzterer nicht mehr erfüllt sind.

    Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Mai 2003 über die Festlegung der allgemeinen Bestimmungen betreffend den Haushalt, die Kontrolle der Zuschüsse und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie betreffend die Organisation der Kontrolle des Rechnungshofes und unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Charakters des Ergebnisses aus den Forschungen, Begutachtungen bzw. Aufgaben, schlägt der Lenkungsausschuss dem Minister im Konsensverfahren und nachdem er die Vertreter jeder der drei Universitäten dazu aufgefordert hat, ihre Argumente vorzubringen, den im Falle einer...

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