9. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Mai 2019 zur Annahme der in Artikel D.II.2 § 2, Absatz 4 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung genannten ökologischen Verbindungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, insbesondere des Artikels D.II.2, § 2 Absatz 4;

Aufgrund des Berichts vom 26. Juni 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 27. Juni 2018 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 25. April 2019 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Ziffer 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 65.816/4;

In Erwägung des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur;

In Erwägung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme;

In der Erwägung, dass der Erlassentwurf der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 zur Annahme der in Artikel D.II.2, § 2, Absatz 4 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung genannten ökologischen Verbindungen vom 22. Oktober bis zum 5. Dezember 2018 gleichzeitig mit dem Entwurf des Raumentwicklungsschemas einer öffentlichen Untersuchung unterworfen wurde, und dass ihm eine Umweltbewertung beigefügt war;

In der Erwägung, dass der Erlassentwurf der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2019 zur Annahme der in Artikel D.II.2 § 2, Absatz 4 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung genannten ökologischen Verbindungen, infolge seiner voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einer anderen Region, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen dem Übereinkommen von Espoo vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen angehörenden Staats, am 19. Oktober 2018 zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht zur Stellungnahme den folgenden zuständigen Behörden unterworfen wurde:

- der Flämischen Region;

- der Region Brüssel-Hauptstadt;

- der Region" Grand-Est" (französiche Republik);

- der Region "Hauts-de-France" (französische Republik);

- des Landes Rheinland-Pflanz (Bundesrepublik Deutschland);

- des Landes Nordrhein-Westfalen (Bundesrepublik Deutschland);

- der Provinz Limburg (Königreich der Niederlande);

- des Hochherzogtums Luxemburg;

In der Erwägung, dass der Erlassentwurf der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 zur Annahme der in Artikel D.II.2, § 2, Absatz 4 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung genannten ökologischen Verbindungen 2018 zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht am 19. Oktober 2018 zur Stellungnahme:

- des Ressorts " Raumordnung";

- des Ressorts "Umwelt";

- Des Ressorts "Ländliche Angelegenheiten", Abteilung "Natur";

- der Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie

unterworfen wurde;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme der Gemeinderäte zum Teil am 18. Dezember 2018 und zum restlichen Teil am 24. Dezember 2018 per Schreiben beantragt wurde;

Identifizierung der ökologischen Verbindungen auf Ebene des Gebiets der Wallonischen Region und Verbindung mit dem Raumentwicklungsschema

In der Erwägung, dass Artikel D.II.2, § 2, Absatz 4 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, nachstehend GRE genannt, vorsieht, dass die räumliche Struktur des Raumentwicklungsschemas "die von der Regierung angenommenen ökologischen Verbindungen enthält";

In der Erwägung, dass die Identifizierung ökologischer Verbindungen auf der Ebene des Gebiets der Wallonischen Region auch zur Erfüllung zweier Verpflichtungen der Europäischen Union beiträgt, nämlich die Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt in der Union bis 2020 und den Schutz, die Bewertung und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen in der Union bis 2050 (Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2011 mit dem Titel "Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020"); dass sie durch die Unterstützung der Einbeziehung der biologischen Vielfalt in die regionale Raumordnung auch an der Umsetzung der Verpflichtungen der Wallonischen Region auf nationaler Ebene im Rahmen der Nationalen Strategie für die biologische Vielfalt 2020 Belgiens beteiligt ist;

In der Erwägung, dass die Naturschutzstrategie in der Wallonischen Region auf dem Konzept eines ökologischen Netzwerks beruht; dass sie einer Reihe von natürlichen und halbnatürlichen Ökosystemen, aber auch von alternativen Lebensräumen entspricht, die alle miteinander verbunden sind und wahrscheinlich die lebenswichtigen Bedürfnisse der Arten und ihrer Bevölkerung erfüllen;

In der Erwägung, dass ökologische Verbindungen Bestandteil des ökologischen Netzwerks sind; dass sie bei den Langstreckenbewegungen wandernder Arten, bei lokaleren Bewegungen zwischen lebenswichtigen Nahrungs-, Brut- und Ruheplätzen von Arten, die auf wallonischem Gebiet brüten oder überwintern, eine wichtige, oft kumulative Rolle spielen, um das langfristige Überleben von Pflanzen- und Tierarten zu sichern;

In der Erwägung, dass die in Artikel D.II.2, § 2, Absatz 4 des GRE genannten ökologischen Verbindungen unter Berücksichtigung ihres biologischen Werts und ihrer Kontinuität zwecks der Gewährleistung einer kohärenten ökologischen Vernetzung auf Ebene des kommunalen Gebiets" bestimmt werden müssen;

In der Erwägung, dass die Vernetzung von natürlichen Lebensräumen mit hohem biologischem Wert, die für Laubwaldmassive oder verschiedene Arten von empfindlichen und marginalen Böden im Zusammenhang mit dem Relief- und Wassernetz charakteristisch sind, auf regionaler Ebene in Betracht gezogen werden muss, um ein kohärentes ökologisches Netz zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass auf regionaler Ebene fünf Arten von ökologischen Verbindungen identifiziert werden können:

  1. Laubwaldgebiete;

  2. Kalksteinrasen und ähnliche Milieus;

  3. die Bergrücken der Ardennen;

  4. die Hochtäler der Ardennen;

  5. Alluvialebenen;

    In der Erwägung, dass die ökologischen Verbindungen in Laubwaldmassiven eine Reihe von Waldmassiven verbinden, die oft aus alten Beständen bestehen, deren Böden wenig von menschlichen Eingriffen beeinflusst wurden und die eine große Vielfalt an Waldarten beherbergen;

    In der Erwägung, dass die ökologischen Verbindungen auf Kalkwiesen und den damit verbundenen Umgebungen eine Reihe von Kalkwiesen und Trockenmooren verbinden, die auf sehr flachen trockenen Böden (Kalkstein-, Schiefer-, Kiesel-, schwermetallhaltige Böden usw.) sowie auf offenen halbnatürlichen Lebensräumen, die Verbindungen zwischen ihnen bilden, vorhanden sind, die eine große Anzahl geschützter oder bedrohter Arten beherbergen und sowohl auf regionaler als auch auf europäischer Ebene Umgebungen von sehr hohem historischen Wert sind;

    In der Erwägung, dass die ökologischen Verbindungen auf den Bergrücken der Ardennen eine Reihe von Mooren, niedrigen Sümpfen und Lebensräumen verbinden, die mit den Torfböden auf den Hochtälern der Ardennen verbunden sind, die Ökosysteme von großem Interesse darstellen;

    In der Erwägung, dass die ökologischen Verbindungen in den Hochtälern der Ardennen eine Reihe von sehr feuchten Umgebungen verbinden, die auf den Köpfen der Ardennentäler zu finden sind, wie sumpfige Wälder, Quellzonen, niedrige Sümpfe, feuchte Wiesen, Lebensräume auf sehr flachen Böden, wie z.B. Hangwälder, und von großem biologischen Interesse sind;

    In der Erwägung, dass die ökologischen Verbindungen in den für die breiten Täler des hydrographischen Netzes typischen Alluvialebenen Feuchtgebiete wie Sümpfe, Wasserflächen, Feuchtwiesen, Röhrichtgebiete, feuchte Moore, Auenwälder usw. mit einer hohen Biodiversität verbinden;

    In Erwägung insbesondere des Zusammenhangs zwischen dem vorliegenden Erlass und dem Raumentwicklungsschema; dass der vorliegende Erlass die ökologischen Verbindungen, die darauf abzielen, ein kohärentes ökologisches Netz auf dem Gebiet der Region zu gewährleisten, identifiziert und auf einer Karte abgrenzt; dass die territoriale Struktur des Raumentwicklungsschemas die durch das Gesetz über die Erhaltung der Natur anerkannten Standorte und die durch den vorliegenden Erlass identifizierten ökologischen Verbindungen umfasst; dass es nicht Aufgabe des Raumentwicklungsschemas ist, sie zu identifizieren oder ihren rechtlichen Umfang festzulegen;

    In der Erwägung, dass das Ziel des Raumentwicklungsschemas jedoch darin besteht, durch seine territoriale Struktur und seine Umsetzungsprinzipien einerseits die verschiedenen Tätigkeiten auf dem Gebiet zu strukturieren, um zur Verbesserung des Schutzes der nach dem Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur anerkannten Gebiete beizutragen und die Kontinuität der von der Regierung angenommenen ökologischen Verbindungen zu wahren, und andererseits die Zersplitterung der unbebauten Gebiete durch die Sicherstellung der Vernetzung dieser Gebiete zu verringern, um nach einem kohärenten ökologischen Netz auf regionaler Ebene zu bestreben;

    Umweltverträglichkeitsbericht

    In der Erwägung, dass die vorgeschlagenen ökologischen Verbindungen wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben werden; in der Erwägung, dass eine Umweltverträglichkeitsbewertung über ihre Umsetzung auf Antrag der Wallonischen Regierung durchgeführt wurde;

    In der Erwägung, dass das wallonische Regionalrecht derzeit keine Bestimmung zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG im Hinblick auf die Anwendung der darin vorgesehenen Regelung auf Verordnungen wie den geplanten Erlass enthält;

    In der Erwägung infolgedessen, dass die Umweltauswirkungen der Umsetzung der geplanten ökologischen Verbindungen auf der Grundlage der Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG bewertet wurden; dass das zu diesem Zweck zugelassene Ingenieurbüro STRATEC S.A. mit der Durchführung dieser Bewertung beauftragt wurde;

    In der Erwägung, dass der Umweltverträglichkeitsprüfer zu dem Schluss kommt, dass die...

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