9. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. März 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 über die Anstellungsbedingungen und die Verwaltungs- und Besoldungslage der vertraglichen Personalmitglieder bezüglich der Aufwertung der Jahresendzulage

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 über die Anstellungsbedingungen und die Verwaltungs- und Besoldungslage der vertraglichen Personalmitglieder;

Aufgrund der am 4. Februar 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 7. Februar 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 7. Februar 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den Öffentlichen Dienst;

Aufgrund des Berichts vom 7. Februar 2019, der in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 29. März 2019 aufgestellten Protokolls Nr. 762 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 4. April 2019 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Stellungnahme innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben wurde;

Aufgrund von Artikel 84, § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Die Artikel 269, 270 und 276 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes, neu nummeriert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2005, werden aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 277 desselben Erlasses, neu nummeriert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2005 und abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 30. April 2008 und vom 18. Oktober 2012 wird durch folgendes ersetzt:

"Art. 277 - § 1. Der Betrag der Jahresendzulage besteht aus einem Pauschalteil und aus zwei Teilen, die sich je nach Besoldung ändern.

§ 2. Der Pauschalteil ist auf 744,8500 EUR festgelegt, ein Betrag, der für das...

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