9. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. November 2000 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben, um ihn an den Stellenplan des Öffentlichen Dienstes der Wallonie anzupassen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben, Artikel 2, abgeändert durch das Dekret vom 17. Januar 2008, 6, ersetzt durch das Dekret vom 19. September 2013, 17bis § 1 Buchstabe c., eingefügt durch das Dekret vom 22. März 2007 und abgeändert durch das Dekret vom 10. Dezember 2009, 18bis § 2 Absatz 3, eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2009, 19 Absatz 2, abgeändert durch die Dekrete vom 22. März 2007 und vom 10. Dezember 2009, 20bis Ziffer 2, eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2009, 25 Absatz 1, ersetzt durch das Dekret vom 10. Dezember 2009, 25bis, eingefügt durch das Dekret vom 28. November 2013, 26 Absatz 1, 27, ersetzt durch das Dekret vom 17. Januar 2008 und abgeändert durch das Dekret vom 10. Dezember 2009, 27bis Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2009, 31, 55 und 57bis, eingefügt durch das Dekret vom 19. September 2013 und ersetzt durch das Dekret vom 13. Dezember 2017;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. November 2000 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben;

Aufgrund des Berichts vom 25. Februar 2019, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 7. März 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 25. März 2019 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Stellungnahme innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben wurde;

Aufgrund von Artikel 84, § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die am 19. Juli 2018 durch die Wallonische Regierung vorgenommene Abänderung des Stellenplans des Öffentlichen Dienstes der Wallonie unter anderem die Operative Generaldirektion Steuerwesen betrifft und folglich die Anpassung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. November 2000 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die...

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