9. JULI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Förderung der Internationalisierung von Unternehmensverbänden, gemischten Handelskammern und ihren Mitgliedern

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 2. April 1998 zur Gründung der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen ("Agence wallonne à l'exportation et aux investissements étrangers"), Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 5, abgeändert durch das Dekret vom 28. April 2016;

Aufgrund der am 26. Oktober 2018 abgegebenen Stellungnahme des Verwaltungsrats der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen;

Aufgrund des Berichts vom 26. März 2019, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 3. April 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 18. April 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 20. Mai 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 66.038/2 des Staatsrats;

In Erwägung der am 28. Mai 2019 abgegebenen Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialrates der Wallonischen Region Nr. 1432;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft und Außenhandel;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Verband: die berufliche, überberufliche oder sektorielle Organisation, die Unternehmen vertritt, keine Gewinnerzielungsabsicht hat, und für ihre Mitglieder Projekte organisiert, die das internationale Unternehmertum ab der Wallonischen Region fördern;

  2. gemischte Handelskammer: eine Vereinigung, die keine Gewinnerzielungsabsicht hat, und deren Aktivität darauf abzielt, die Handelsbeziehungen zwischen der Wallonischen Region und einem oder mehreren anderen Ländern oder einer anderen Region zu fördern, und die Projekte organisiert, die das internationale Unternehmertum ab der Wallonischen Region fördern;

  3. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Außenhandel gehört;

  4. Agentur: die Wallonische Agentur für Export und ausländische Investitionen ("Agence wallonne à l'exportation et aux investissements étrangers");

  5. Antragsteller: der Verband bzw. die gemischte Handelskammer, der bzw. die einen auf dem vorliegenden Erlass basierenden Zuschussantrag eingereicht hat;

  6. Aktionsprogramm: das Dokument, in dem die zur Werbung dienenden Aktionen bzw. Instrumente aufgeführt sind, die der Antragsteller im Rahmen seiner Schritte zur internationalen Markterkundung und Werbung im Laufe des nächsten Kalenderjahrs hauptsächlich im Ausland durchzuführen bzw. einzusetzen gedenkt;

  7. förderfähige Aktionen: alle im Aktionsprogramm des Antragstellers angeführten Initiativen, die ganz oder teilweise durch einen auf dem vorliegenden Erlass basierenden Zuschuss gedeckt werden können;

  8. beihilfefähige Kosten: die gesamten Kosten, die dem Antragsteller unmittelbar entstehen und die ganz oder teilweise durch einen auf dem vorliegenden Erlass basierenden Zuschuss gedeckt werden können, wobei diese Kosten jeweils ohne Mehrwertsteuer oder sonstige Steuern oder eventuelle Nachlässe zu berücksichtigen sind;

  9. zugelassene Kosten: alle beihilfefähigen Kosten, die dem Antragsteller unmittelbar entstehen und zwecks der Berechnung des Zuschusses nach Anwendung der in vorliegendem Erlass genannten Begrenzungen in Betracht gezogen werden;

  10. Gemeinschaftsstand oder Gemeinschaft: im Rahmen einer Messe oder Ausstellung die Gruppierung auf ein und derselben Fläche von mehreren Mitgliedern des Antragstellers unter seinem Banner, wobei jeder von einem Mitglied besetzte Bereich deutlich abgegrenzt ist, ohne die gemeinschaftliche Harmonie zu stören;

  11. im Rahmen der von der Agentur gewährten Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung förderfähiges Unternehmen: das bei der Agentur eingetragene Unternehmen, das über einen Hauptbetriebssitz in der Wallonischen Region verfügt, und ein internationales Projekt hat;

  12. Hauptbetriebssitz: jede Niederlassung oder Geschäftsstelle, die einen gewissermaßen stabilen Charakter aufweist und innerhalb der Gesamtheit des Unternehmens die meistens Arbeitnehmer beschäftigt;

  13. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013: die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen;

  14. Verordnung (EU) Nr. 1408/2013: die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor.

    In Bezug auf Absatz 1 Ziffer 10 wird die Koordinierung der gesamten Schritte im Zusammenhang mit der Organisation der Veranstaltung ausschließlich vom Antragsteller gewährleistet.

    In Bezug auf Absatz 1 Ziffer 11 erbringt ein erfolgreiches internationales Projekt eines Unternehmens eine Wertschöpfung für die wallonische Wirtschaft, die sich in der Schaffung oder Aufrechterhaltung von Arbeitsstellen in der wallonischen Region, in der Entwicklung der Produktion von Gütern oder Dienstleistungen in der wallonischen Region, auch in der Innovation widerspiegelt. Forschung und Entwicklung, geistiges Eigentum, Umsatz, Arbeitsplätze und Direktinvestitionen in der Wallonischen Region sowie deren jeweilige Entwicklung werden bei der kontinuierlichen Bewertung der Wertschöpfung in der Wallonischen Region berücksichtigt. Die vom Unternehmen erbrachte Wertschöpfung wird an erster Stelle berücksichtigt. Die Wertschöpfung bei den wallonischen Subunternehmern wird an zweiter Stelle berücksichtigt.

    Art. 2 - Die Zuschüsse nach vorliegendem Erlass sind De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013.

    KAPITEL II - Allgemeine Bedingungen in Sachen Förderfähigkeit und Gewährung

    Art. 3 - Die in vorliegendem Erlass genannten Zuschüsse sind den Verbänden und gemischten Handelskammern vorbehalten, die international ausgerichtete Aktivitäten entwickeln, die in einem jährlichen Aktionsprogramm im Ausland zusammengelegt und zur Markterkundung bestimmt sind.

    Das jährliche Aktionsprogramm sowie das internationale Projekt des Antragstellers erbringen eine Wertschöpfung für die wallonische Wirtschaft.

    Wenn der Antragsteller ein Verband ist, ist er in der Wallonie stabil verankert, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass er eine eigene Niederlassung in der Wallonischen Region hat, oder ein bedeutender Anteil seiner Mitglieder einen Hauptbetriebssitz in der Wallonischen Region haben.

    Art. 4 - Die Zuschüsse werden innerhalb der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

    Art. 5 - Der Antragsteller ist bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen, und, wenn es sich um eine gemischte Handelskammer handelt, die im Ausland niedergelassen ist, ist diese bei den Behörden des Landes eingetragen, wo sich der Sitz ihrer Niederlassung befindet.

    Art. 6 - Anspruch auf einen im vorliegenden Erlass erwähnten Zuschuss hat der Antragsteller nur, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  15. der Zuschussantrag wird vom Minister genehmigt;

  16. die Agentur hat dem Antragsteller eine Zahlungsmitteilung zugeschickt, in der der endgültig Betrag des Zuschusses angegeben wird, insbesondere unter Berücksichtigung der Gewährungsbedingungen, der anwendbaren Höchstbeträge, der ehrenwörtlichen Forderungsanmeldung des Antragstellers oder der Belege.

    In Bezug auf Absatz 1 Ziffer 1 wird in dem Gewährungserlass des Ministers der Höchstbetrag des Zuschusses unter Berücksichtigung der beihilfefähigen Kosten angegeben.

    Art. 7 - Um zulässig zu sein, muss der Zuschussantrag vom Antragsteller nach den Artikeln 46 ff. eingereicht werden.

    Um förderfähig zu sein, darf das Aktionsprogramm des Antragstellers nicht vor dem Einreichen des Antrags eingeleitet worden sein. Wenn der Antragsteller sein Aktionsprogramm unverzüglich nach diesem Einreichen einleitet und ihm der beantragte Zuschuss schließlich verweigert wird, dann trägt allein der Antragsteller die mit dieser Einleitung verbundenen Kosten.

    Art. 8 - Der Antragsteller oder die Anspruch habenden Mitgliedsunternehmen können keine in vorliegendem Erlass genannten Zuschüsse erhalten, wenn sie die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (wenn sie dem Agrarsektor angehören) nicht einhalten.

    Art. 9 - Bei der Bewertung des Zuschussantrags des Antragstellers durch die Agentur werden insbesondere berücksichtigt:

  17. das Aktionsprogramm im Ausland und das internationale Projekt des Antragstellers, die, wenn sie erfolgreich sind, eine Wertschöpfung für die wallonische Wirtschaft, insbesondere im Bereich der Schaffung oder Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen in der Wallonischen Region oder im Bereich der Entwicklung der Produktion von Waren und Dienstleistungen in der Wallonischen Region, oder aber in Sachen Innovation, erbringen werden;

  18. die Repräsentativität des Antragstellers für den betreffenden Bereich und für die wallonische Wirtschaft;

  19. die Fähigkeit des Antragstellers, das vorgeschlagene jährliche Aktionsprogramm und das internationale Projekt zu verwirklichen und zur Internationalisierung der wallonischen Wirtschaft beizutragen;

  20. die Fähigkeit des Antragstellers, ergänzende Aktionen und mit dem jährlichen Aktionsprogramm der Agentur nicht...

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