9. JULI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 2015 über Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Unternehmen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 2. April 1998 zur Gründung der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen ("Agence wallonne à l'exportation et aux investissements étrangers"), Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2, abgeändert durch das Dekret vom 28. April 2016;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 2015 über Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Unternehmen;

Aufgrund der am 26. Oktober 2018 abgegebenen Stellungnahme des Verwaltungsrats der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen;

Aufgrund des Berichts vom 22. März 2019, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 4. April 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 18. April 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 20. Mai 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 66.037/2 des Staatsrats;

In Erwägung der am 6. Juli 2015 abgegebenen Stellungnahme A.1228 des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates der Wallonie;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft und Außenhandel;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 2015 über Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Unternehmen werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. Ziffer 3 wird durch Folgendes ersetzt:

    "3° das "Starter"-Unternehmen: jedes Unternehmen, das beim Einreichen des Beihilfeantrags seit weniger als fünf Jahren bei der zentralen Datenbank der Unternehmen registriert ist;";

  2. Ziffer 8 wird durch Folgendes ersetzt:

    "8° die beihilfefähigen Kosten: die gesamten Kosten, die dem Antragsteller unmittelbar entstehen und die ganz oder teilweise durch einen auf dem vorliegenden Erlass basierenden Zuschuss gedeckt werden können, wobei diese Kosten jeweils ohne Mehrwertsteuer oder sonstige Steuern oder eventuelle Nachlässe zu berücksichtigen sind;";

  3. es wird eine Ziffer 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "8° /1 die zugelassenen Kosten: alle beihilfefähigen Kosten, die dem Antragsteller unmittelbar entstehen und zwecks der Berechnung des Zuschusses nach Anwendung der in vorliegendem Erlass genannten Begrenzungen in Betracht gezogen werden;";

  4. Ziffer 10 wird durch Folgendes ersetzt:

    "10° die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013: die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor;";

  5. er wird um die Ziffern 12° und 13° mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "12° das internationale Projekt: die vom Antragsteller zum Zwecke seiner internationalen Expansion verfolgte Strategie;

    13° die Initiative: die tatsächliche Einleitung des internationalen Projekts des Antragstellers, die sich durch die Beantragung eines unter vorliegenden Erlass fallenden Zuschusses ausdrückt.".

    Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 2 - Die Zuschüsse nach vorliegendem Erlass sind De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013.".

    Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 2/1 - Der vorliegende Erlass findet keine Anwendung auf die Beihilfen der Agentur für die Förderung der Internationalisierung von Unternehmensverbänden, gemischten Handelskammern und ihren Mitgliedern sowie auf die mittels des integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region gewährten Beihilfen in Sachen Internationalisierung der Unternehmen.".

    Art. 4 - Die Artikel 3 und 4 desselben Erlasses werden durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 3 - Die im vorliegenden Erlass genannten Zuschüsse sind ausschließlich für förderfähige Initiativen bestimmt, deren Zweck es ist, international orientierte Tätigkeiten zu entwickeln. Sie werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

    Art. 4 - Anspruch auf einen im vorliegenden Erlass genannten Zuschuss hat der Antragsteller nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    1° der Bezuschussungsantrag wird vom Minister genehmigt;

    2° die Agentur hat dem Antragsteller eine Abrechnung notifiziert, in der der endgültige Betrag des beantragten Zuschusses angegeben wird, insbesondere unter Berücksichtigung der Gewährungsbedingungen, der anwendbaren Höchstbeträge, der ehrenwörtlichen Forderungsanmeldung des Antragstellers oder der Belege.

    In Bezug auf Absatz 1 Ziffer 1 wird in dem Gewährungserlass des Ministers der Höchstbetrag des Zuschusses unter Berücksichtigung der beihilfefähigen Kosten angegeben.".

    Art. 5 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1° die Wortfolge "darf das Projekt des Antragstellers bis zum Einreichen des Antrags nicht eingeleitet werden" wird durch die Wortfolge "darf die Initiative des Antragstellers bis zum Einreichen des Antrags nicht eingeleitet werden" ersetzt;

    2° die Wortfolge "Wenn der Antragsteller sein Projekt unverzüglich nach diesem Einreichen einleitet" wird durch die Wortfolge "Wenn der Antragsteller seine Initiative unverzüglich nach diesem Einreichen einleitet" ersetzt.

    Art. 6 - Die Artikel 6 bis 8 desselben Erlasses werden durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 6 - Unbeschadet der Beachtung durch den Antragsteller der in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder, falls dieser Antragsteller zum Agrarsektor gehört, in der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 pro einziges Unternehmen vorgesehenen Zuschusshöchstbeträge und Zeiträume werden die Höchstbeträge der Bezuschussung sowie die Fristen und Zeiträume, die von der Agentur festgelegt werden, pro Einheit festgelegt, die über eine Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen verfügt.

    Daher wird der Betrag des beantragten Zuschusses im Verhältnis zum verfügbaren Saldo des zugelassenen Höchstbetrags reduziert oder abgelehnt, wenn dessen Gewährung den Antragsteller dazu führt, entweder die Höchstbeträge für die Bezuschussung durch die Agentur, oder abhängig von seinem Tätigkeitsbereich die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder in der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vorgesehenen Zuschusshöchstbeträge bzw. die Normen, die sie ersetzt haben, zu überschreiten.

    Art. 7 - Beim Antragsteller handelt es sich um ein bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen registriertes Unternehmen, das über einen Hauptbetriebssitz in der Wallonischen Region verfügt und ein internationales Projekt verfolgt.

    Beim Betriebssitz handelt es sich um jede Niederlassung oder Geschäftsstelle, die einen gewissermaßen stabilen Charakter aufweist. Der Hauptbetriebssitz ist derjenige, der innerhalb des gesamten Unternehmens des Antragstellers die größte Anzahl Arbeitnehmer beschäftigt.

    Einmal zustande gekommen, erzeugt das internationale Projekt des Unternehmens eine Wertschöpfung für die wallonische Wirtschaft, insbesondere im Bereich der Schaffung oder Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen in der Wallonischen Region oder im Bereich der Entwicklung der Produktion von Waren und Dienstleistungen in der Wallonischen Region, oder aber in Sachen Innovation. Die Agentur schätzt den realistischen Charakter dieser Wertschöpfung für die wallonische Wirtschaft ein.

    Forschung und Entwicklung, geistiges Eigentum, Umsatz, Arbeitsplätze und Direktinvestitionen in der Wallonischen Region sowie deren jeweilige Entwicklung werden bei der kontinuierlichen Bewertung der Wertschöpfung in der Wallonischen Region berücksichtigt.

    Die vom Antragsteller der Beihilfe erzeugte Wertschöpfung wird an erster Stelle berücksichtigt. Die Wertschöpfung bei den wallonischen Subunternehmern wird an zweiter Stelle berücksichtigt.

    Art. 8 - Der Antragsteller beschreibt in seinem Bezuschussungsantrag die betreffende Initiative, wobei diese sich notwendigerweise in sein internationales Projekt einzufügen hat.

    Die Initiative und das internationale Projekt entsprechen den nationalen und internationalen Normen, die auf den beruflichen Sektor des Antragstellers Anwendung finden, einschließlich der eventuellen berufsethischen Regeln.".

    Art. 7 - In Artikel 9 desselben Erlasses wird die Wortfolge "ins Ausland" durch die Wortfolge "außerhalb der Wallonischen Region" ersetzt.

    Art. 8 - Die Artikel 10 und 11 desselben Erlasses werden durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 10 - Ungeachtet des Stadiums des Verfahrens zur Gewährung der Zuschüsse nach vorliegendem Erlass handelt es sich beim Antragsteller nicht um:

    1° einen örtlichen Einzelhandel;

    2° eine Holdinggesellschaft;

    3° eine Einheit, die in einer Struktur zur Förderung der Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten in der Wallonischen Region untergebracht ist, welche ihre Unternehmensnummer zur Verfügung der untergebrachten Einheit stellt.

    Der Antragsteller genügt den gesetzlichen Bestimmungen, die die Ausübung seiner Aktivität regeln, und beachtet seine steuer-, sozial- und umweltrechtlichen Verpflichtungen sowie die berufsethischen Regeln oder die Geschäftsordnung seines Berufs.

    Art. 11 - Es darf kein im vorliegenden Erlass genannter Zuschuss zu den folgenden Zwecken gewährt werden:

    1° zur Entlohnung der Leistungen, die von den Arbeitnehmern des Antragstellers oder von anderen Mitgliedern seines Unternehmens erbracht werden, oder zur Vergütung von Produkten bzw. Dienstleistungen, die der Antragsteller an seine eigenen Kunden verkauft;

    2° zur Deckung von Kosten, die von Lieferanten oder Dienstleistern in Rechnung gestellt werden, die in rechtlicher...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT