9. JULI 2007 - Königlicher Erlass bezüglich der Organisation der Fachrichtungen und Kompetenzpools - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 9. JULI 2007 - Königlicher Erlass bezüglich der Organisation der Fachrichtungen und Kompetenzpools

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG

9. JULI 2007 - Königlicher Erlass bezüglich der Organisation der Fachrichtungen und Kompetenzpools

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte, insbesondere der Artikel 38 Absatz 1, 40, 41, 42, 243 und 272;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1976 zur Festlegung der Offizierskorps der Streitkräfte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. Juni 1977, 8. November 1979, 25. Juni 1991 und 14. Juli 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 2003 bezüglich der Organisation der Korps und Spezialitäten, denen die Unteroffiziere der Streitkräfte zugeteilt werden;

Aufgrund des am 5. April 2007 geschlossenen Protokolls des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.981/4 des Staatsrates vom 30. Mai 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landesverteidigung,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Für die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. "dem Gesetz": das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte;

2. "dem Königlichen Erlass vom 5. Oktober 1976": der Königliche Erlass vom 5. Oktober 1976 zur Festlegung der Offizierskorps der Streitkräfte;

3. "dem Königlichen Erlass vom 13. Januar 2003": der Königliche Erlass vom 13. Januar 2003 bezüglich der Organisation der Korps und Spezialitäten, denen die Unteroffiziere der Streitkräfte zugeteilt werden.

KAPITEL II - Die Fachrichtungen und Kompetenzpools

  1. 2 - Gemäß Artikel 38/1 des Gesetzes werden die Offiziere, mit Ausnahme der Offiziere, die in einem Dienstgrad eines Generaloffiziers ernannt oder eingesetzt sind, sowie die Unteroffiziere in eine der in der Tabelle I der Anlage A zu vorliegendem Erlass bestimmten Fachrichtungen eingetragen.

    Diese Militärpersonen können einen oder mehrere der in der Tabelle II der Anlage A zu vorliegendem Erlass bestimmten Kompetenzpools erwerben.

  2. 3 - [...]

    [Art. 3 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 1. Oktober 2013 (B.S. vom 8. Oktober 2013)]

  3. 4 - Der Generaldirektor Human Resources oder die von ihm dazu angewiesene Behörde ist die Behörde im Sinne der Artikel 40 und 41 des Gesetzes.

    KAPITEL III - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

  4. 5 - Es werden aufgehoben:

    1. der Königliche Erlass vom 5. Oktober 1976, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. Juni 1977, 8. November 1979, 25. Juni 1991 und 14. Juli 1998;

    2. der Königliche Erlass...

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