9. FEBRUAR 2024 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der den Mitgliedern und Mitarbeitern der Hauptwahlvorstände gewährten Entschädigungen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 9. Februar 2024 zur Festlegung der den Mitgliedern und Mitarbeitern der Hauptwahlvorstände gewährten Entschädigungen.Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES9. FEBRUAR 2024 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der den Mitgliedern und Mitarbeitern der Hauptwahlvorstände gewährten EntschädigungenDie Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung,Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. April 1938 zur Abweichung von Artikel 6 der koordinierten Königlichen Erlasse Nr. 125 und 171 vom 28. Februar und 31. Mai 1935 über die Entlohnungen und Pensionen zu Lasten der Provinzen und Gemeinden, der Artikel 2 und 4;Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels 6 Nr. 2;In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlass weder direkt noch indirekt die Einnahmen beeinflusst werden oder neue Ausgaben entstehen können;Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;Aufgrund der Dringlichkeit;In Erwägung der Notwendigkeit, die den Mitgliedern und Mitarbeitern der Hauptwahlvorstände gewährten Entschädigungen schnellstmöglich festzulegen, da die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente am 9. Juni 2024 stattfinden,Erlässt:Artikel 1 - § 1 - In Artikel 130 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches erwähnte Anwesenheitsgelder werden den Vorsitzenden, Sekretären und Mitgliedern der Hauptwahlvorstände für alle Versammlungen und Aufgaben gewährt, die der Hauptwahlvorstand in Anwendung der Wahlrechtsvorschriften abhalten beziehungsweise erfüllen muss. § 2 - Der Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration gewährt den in Absatz 2 erwähnten Personen eine Entschädigung für die Erfüllung außerordentlicher Aufgaben, die spätestens fünf Tage nach der Wahl für die Organisation und den reibungslosen Ablauf der Wahlen außerhalb der normalen Aufgaben und Arbeitszeiten der betreffenden Person erfüllt werden.Betroffen sind:1. Mitglieder der Hauptwahlvorstände...

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