9. FEBRUAR 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. März 2002 zur Einrichtung einer Zelle 'Steuerwesen' der Wallonischen Region

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 §§ 1 und 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. März 2002 zur Einrichtung einer Zelle "Steuerwesen" der Wallonischen Region;

Aufgrund des Berichts vom 28. April 2016, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 3. Oktober 2016 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 20. Oktober 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 20. Oktober 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 28. Oktober 2016 abgeschlossenen Verhandlungsprotokolls Nr. 713 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 19. Dezember 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 60487/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Haushalt und den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. März 2002 zur Einrichtung einer Zelle "Steuerwesen" der Wallonischen Region, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2004 und 23. April 2009, werden die Wörter "eine Zelle "Steuerwesen"" durch die Wörter "eine Zelle zur Begutachtung und strategischen Unterstützung des Steuerwesens" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. April 2009, wird durch Folgendes ersetzt:

Art. 2 - Die Zelle unterstützt:

1° die Regierung, in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat, der ressortübergreifenden Generaldirektion Haushalt, Logistik und Informations- und Kommunikationstechnologie und der operativen Generaldirektion Steuerwesen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, bei der Übertragung des Dienstes der Steuern, die in Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 4 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und der Regionen genannt werden;

2° die Regierung bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer Steuerpolitik und bei der Eintreibung der Steuern und Abgaben;

3° die Regierung bei der Untersuchung der in Belgien oder im Ausland geplanten bzw. bereits bestehenden Regelwerke, die die Ausübung der steuerrechtlichen Befugnisse der Region beeinflussen könnten;

4° die Regierung bei der Untersuchung und Verwaltung des steuerrechtlichen Status der Region und die wallonischen Einrichtungen bei der Untersuchung und Verwaltung ihres eigenen steuerrechtlichen Status;

5° den Minister für Haushalt bei der Umsetzung der Staatsreformen, in Zusammenarbeit mit dem Monitoringausschuss.

Art. 3 - In denselben Erlass werden die Artikel 2bis bis 2sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 2bis - Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 muss die Zelle:

  1. einen Bericht je nach Steuerkategorie betreffend die Zweckmäßigkeit der Übertragung des Dienstes der regionalen Steuern auf die Region verfassen;

  2. den Abschluss der Zusammenarbeitsabkommen zur Übertragung des Dienstes der regionalen Steuern verwaltungstechnisch und fachlich begleiten;

  3. Empfehlungen abgeben über die gesetzlichen und verordnungsmäßigen Abänderungen, die zur Festlegung, Kontrolle oder zur Eintreibung durch die Region der regionalen Steuern, deren Dienst übertragen wird, erforderlich sind;

  4. einen operativen Plan vorschlagen, um die menschlichen Ressourcen der Dienststellen des Föderalstaats sowie deren Mittel in Sachen Informatik und Logistik der Region zu übertragen;

  5. Empfehlungen zur Organisation der...

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