9. DEZEMBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Änderung von Anhang LVII des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, in Bezug auf das Muster eines Dienstleistungsvertrags für industrielle Abwasserreinigung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Buches II des Wallonischen Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D. 260 § 3, eingefügt durch das Programmdekret vom 12. Dezember 2014 und abgeändert durch das Programmdekret vom 17. Juli 2018, D. 263 § 1, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Dezember 2014 und abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2013;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Wallonischen Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

Aufgrund des Berichts vom 25. Mai 2021, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 29. Oktober 2021 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben;

In Erwägung des Artikels R.336/62 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel R.165 § 22 wird die Wortfolge "in Anhang LVII" durch die Wortfolge "in Anhang LVIbis" ersetzt.

  1. 2 - Der Anhang "Anhang LVII: Hinweisschilder für eine Präventivzone für eine Oberflächenwasserentnahmestelle" des verordnungsrechtlichen Teils des Wassergesetzbuches wird wie folgt neu nummeriert: "Anhang LVIbis: Hinweisschilder für eine Präventivzone für eine Oberflächenwasserentnahmestelle".

  2. 3 - In Artikel R.336/3 Paragraf 1 wird zwischen das Wort "Einheitstarife" und das Wort "fest" die Wortfolge "sowie Koeffizienten zur Berechnung des tatsächlichen Kostenpreises für die industrielle Abwasserreinigung" eingefügt.

  3. 4 - Anhang LVII mit dem Titel "Muster des Dienstleistungsvertrags für die industrielle Abwasserreinigung" des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 30. November 2018, wird wie folgt abgeändert:

    1. Artikel 7.1 wird durch Folgendes ersetzt:

      "7.1 - Berechnung des KIAR

      Der Betrieb zahlt den Kostenpreis für die industrielle Abwasserreinigung (KIAR), der je nach den abgeleiteten Belastungen wie folgt berechnet wird:

      Berechnungsformel des TKIAR

      Der tatsächliche Kostenpreis für die industrielle Abwasserreinigung (TKIAR) wird jährlich nach folgender Formel berechnet:

      TKIAR = (CE + CI) * 1,05

      wobei :

    2. CE: Betriebskosten ("coût d'exploitation");

    3. CI: Investitionskosten ("coût d'investissement");

      Zur Erinnerung : unbeschadet des Artikels 7.3 des Vertragswerden die Kosten der anderen Mikroschadstoffe als die Schwermetalle in diesem Stadium nicht berücksichtigt.

      Der Koeffizient 1,05 stellt die Verwaltungskosten für die Durchführung des Dienstleistungsvertrags dar.

      Betriebskosten ("CE")

      Die Betriebskosten werden auf der Grundlage der folgenden drei Elemente berechnet:

    4. die gesamten jährlichen Betriebskosten aller Sanierungsbauwerke, sowie die Kosten in Verbindung mit der Überwachung des industriellen Abwassers;

    5. die globalen Belastungen und Volumen am Eingang der Klärstationen;

    6. die vom Betrieb tatsächlich eingeleiteten Belastungen und Volumen.

      Dies wird durch folgende Formel ausgedrückt:

      Nachschlagen tabelle : siehe Bild

      Wobei:

    7. E entspricht den gesamten jährlichen Betriebskosten der Sanierungsbauwerke, d.h. den Ausgaben für den Betrieb dieser Bauwerke, so wie sie sich aus der Buchführungsbilanz der S.P.G.E. des Vorjahres ergeben, einschließlich der erheblichen Ausgaben außerhalb des laufenden Betriebs (DIHEC...

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