9. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Bestimmungen des KE/EStGB 92 über die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens in Bezug auf die Gesellschaftssteuer - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2019 zur Anpassung der Bestimmungen des KE/EStGB 92 über die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens in Bezug auf die Gesellschaftssteuer.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. DEZEMBER 2019 -- Königlicher Erlass zur Anpassung der Bestimmungen des KE/EStGB 92 über die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens in Bezug auf die Gesellschaftssteuer

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    mit vorliegendem Erlassentwurf wird die Aktualisierung der Bestimmungen des KE/EStGB 92 über die Festlegung des steuerpflichtigen Nettoeinkommens in Bezug auf die Gesellschaftssteuer bezweckt; die wichtigsten diesbezüglichen Bestimmungen sind derzeit in den Artikeln 74 bis 79 des KE/EStGB 92 aufgenommen.

    Die jüngste Anpassung dieser Bestimmungen ist nämlich diejenige des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2010 über die Modalitäten der Anwendung der Steuerbefreiung für die in Artikel 48/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Minderwerte, dessen Artikel 2 Artikel 74 des KE/EStGB 92 abgeändert hat. Seitdem ist Artikel 207 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), in dem die Rechtsgrundlage dieser Artikel 74 bis 79 des KE/EStGB 92 liegt, jedoch elfmal abgeändert worden, wobei die derzeit letzte Abänderung durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer die wesentlichste Abänderung ist.

    Die Notwendigkeit der vorliegenden Aktualisierung ist deshalb äußerst wichtig, um die betreffenden Ausführungsmaßnahmen mit dem derzeitigen EStGB 92 in Übereinstimmung zu bringen und ihre Gültigkeit und ihre deutliche und vollständige Lektüre sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Verwaltung zu gewährleisten.

    Der Staatsrat hat in seinem Gutachten Nr. 66.599/3 vom 23. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass eine Rechtsgrundlage fehlt, sofern vorliegender Erlassentwurf darauf abzielt, die Reihenfolge der Operationen zu regeln, für die in Artikel 207 des EStGB 92 keine Reihenfolge festgelegt worden ist (siehe Bemerkung Nr. 6 Absatz 2, S. 9 des vorerwähnten Gutachtens). Jedoch hat vorliegender Erlassentwurf nicht zum Ziel, die Reihenfolge für die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in Bezug auf die Festlegung der Besteuerungsgrundlage zu regeln, sondern die Modalitäten festzulegen, nach denen diese Gesetzesbestimmungen in der Praxis angewandt werden.

    Kommentar zu den Artikeln

    1. 1 Nr. 1

    Im einleitenden Satz von Artikel 74 des KE/EStGB 92 wird auf die steuerfreien Bestandteile verwiesen.

    Die Aufzählung der steuerfreien Bestandteile in diesem einleitenden Satz ist nicht auf dem neuesten Stand. Darüber hinaus ist die Anzahl steuerfreier Bestandteile im Laufe der Zeit stetig gestiegen, sodass es mühsam wäre, ihre Liste durch aufeinander folgende Königliche Erlasse vollständig zu halten. Es scheint uns daher eher angebracht, in diesem Artikel auf alle Gewinnrücklagen, die aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und der spezifischen Gesetze steuerfrei sind, zu verweisen, ohne sie namentlich anzugeben.

    Informationshalber handelt es sich nach heutigem Stand der Rechtsvorschriften hierbei um folgende steuerfreie Gewinne und Bestandteile, wobei zwischen denjenigen, die aufgrund des EStGB 92 steuerfrei sind, und denjenigen, die aufgrund spezifischer Bestimmungen steuerfrei sind, unterschieden wird.

    So sind in Anwendung des EStGB 92 folgende Bestandteile von der Besteuerungsgrundlage ausgeschlossen:

    - aufgezeichnete, nicht verwirklichte Mehrwerte mit Ausnahme der Mehrwerte auf Bestände und auf die in Ausführung befindlichen Bestellungen aufgrund von Artikel 44 § 1 Nr. 1 und der monetäre Anteil des in Artikel 44 § 1 Nr. 2 erwähnten Mehrwertes,

    - Mehrwerte auf Betriebsfahrzeuge, die aufgrund von Artikel 44bis steuerfrei sind, und Mehrwerte auf Binnenschiffe für die kommerzielle Schifffahrt, die aufgrund von Artikel 44ter steuerfrei sind,

    - Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, die anlässlich der in Artikel 45 § 1 Absatz 1 und § 2 erwähnten Vorgänge steuerfrei sind,

    - Einstellungsmehrwerte anlässlich der in Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Einbringung eines oder mehrerer Teilbetriebe beziehungsweise eines oder mehrerer Teile einer Tätigkeit oder eines Gesamtvermögens,

    - Mehrwerte, die aufgrund von Artikel 47 steuerfrei sind.

    Diese steuerfreien Mehrwerte sind in Artikel 190 des EStGB 92 erwähnt, in dem eine Unantastbarkeitsbedingung für den Erhalt und die Beibehaltung der Steuerbefreiung vorgesehen ist,

    - Wertminderungen und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen wie in Artikel 48 erwähnt und unter den Bedingungen, die in Artikel 194 nach Abänderung durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer und in Artikel 194bis festgelegt sind,

    - Gewinne aus der Homologierung eines Reorganisationsplans und der Feststellung einer gütlichen Einigung im Sinne von Artikel 48/1,

    - in Artikel 184ter erwähnte Bestandteile,

    - Neubewertungsrücklagen und Kapitalzuschüsse, die aufgrund von Artikel 184quinquies Absatz 1 Nr. 3 steuerfrei sind,

    - in den Artikeln 190bis und 191 erwähnte Mehrwerte,

    - in Artikel 193quater erwähnte Gewinne, die im Vermögen eines zugelassenen Eingliederungsbetriebs gehalten werden und in einem Besteuerungszeitraum erzielt werden, für den er als Eingliederungsbetrieb zugelassen ist,

    - in den Artikeln 194ter bis 194quinquies erwähnte Bestandteile in Bezug auf den Tax Shelter, die Investitionsrücklage und die steuerfreien Einkünfte aus Innovationen,

    - die Steuerbefreiung in Bezug auf Kapitalzuschüsse, die in Artikel 362 Absatz 1 für den noch nicht im Ergebnis aufgenommenen Teil und in Absatz 2 erwähnt ist,

    - in den Artikeln 511 und 513 erwähnte Steuerbefreiungen.

    In Artikel 74 des KE/EStGB 92 wird ebenfalls auf folgende Steuerbefreiungen verwiesen, die in anderen Gesetzen aufgenommen sind:

    - Mehrwerte beim Eingang von Seeschiffen und Mehrwerte auf Seeschiffen, die aufgrund von Artikel 116 § 2 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 122 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 steuerfrei sind,

    - in den Artikeln 58 und 69 des Sanierungsgesetzes vom 31. Juli 1984 erwähnte steuerfreie Gewinne,

    - steuerfreie Gewinne, die in Artikel 67 des Gesetzes vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen - so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 87 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer bestand - erwähnt sind, die im Vermögen eines Eingliederungsbetriebs gehalten werden,

    - Kapitalzuschüsse und Neubewertungsrücklagen, die aufgrund von Artikel 26 Absatz 1 Nr. 3 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 anlässlich des Übergangs einer Interkommunalen, eines Zusammenarbeitsverbands oder einer Projektvereinigung zur Gesellschaftssteuer steuerfrei sind,

    - Neubewertungsrücklagen und Kapitalzuschüsse, die in Anwendung von Artikel 3 Nr. 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2018 steuerfrei sind,

    - vor dem 1. Januar 1990 festgestellte oder verwirklichte Mehrwerte und der nichtmonetäre Anteil der Mehrwerte, die bis einschließlich zum Steuerjahr 1991 aus freien Stücken auf bestimmte Aktien oder Anteile verwirklicht worden sind, die aufgrund der damals geltenden Gesetzesbestimmungen von der Steuer befreit worden sind, sofern die Bedingungen der Steuerbefreiung weiterhin erfüllt werden,

    - die steuerfreie Rückstellung für Sozialverbindlichkeiten, die in Artikel 23 § 2 desselben Gesetzbuches - so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 309 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 bestand - erwähnt ist.

    Anschließend wird die Besteuerungsgrundlage aufgeschlüsselt nach:

  2. Rücklagen,

  3. nicht zugelassenen Ausgaben,

  4. Dividenden.

    1. 1 Nr. 2

      In Artikel 74 Absatz 2 Nr. 1 des KE/EStGB 92 wird der zweite Gedankenstrich ersetzt, um den Text des Königlichen Erlasses mit dem Text von Artikel 185ter des EStGB 92 in Übereinstimmung zu bringen, der infolge des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer abgeändert worden ist.

      In Artikel 74 Absatz 2 Nr. 1 dritter Gedankenstrich des KE/EStGB 92 werden die Wörter "Artikel 198 Nr. 7" durch die Wörter "Artikel 198 § 1 Absatz...

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