8. SEPTEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Juli 2020 über die Gewährung von ergänzenden Entschädigungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus COVID-19

Der Minister für Wirtschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10 und 19;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Juli 2020 über die Gewährung von ergänzenden Entschädigungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus COVID-19, Artikel 3 Absatz 3 und 4 Absatz 2;

Aufgrund des Berichts vom 3. September 2020, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 28. August 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 31. August 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 3. September 2020 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.971/2/V des Staatsrats;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, insbesondere abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 5. Juni 2020;

In der Erwägung, dass der vorgenannte Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 vorschreibt, dass bestimmte Betriebe oder Teile von Betrieben bis einschließlich 30. Juni 2020 geschlossen bleiben müssen;

In der Erwägung, dass es dringend ist, den vorliegenden Erlass zu verabschieden, dies wegen der nach wie vor bestehenden außergewöhnlichen Krisensituation, d.h. wegen der Folgen der COVID-19-Gesundheitskrise für viele Betriebe, die schweren wirtschaftlichen Schaden erleiden;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, den betroffenen Betrieben Soforthilfe zu leisten, um den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen;

In der Erwägung, dass infolge der noch andauernden Schließungsmaßnahmen die Umsätze der betroffenen Betriebe zurückgegangen oder sogar völlig ausgefallen sind, wodurch das Einkommen sowohl der Unternehmer als auch ihrer Mitarbeiter gefährdet ist;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Beihilfe insbesondere darin besteht, eine Konkurswelle der Betriebe zu verhindern, die infolge der Krise akute Liquiditätsprobleme haben;

In der Erwägung, dass Zahlungsausfälle aufgrund von Liquiditätsproblemen einen Dominoeffekt auf die Wirtschaft haben könnten...

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