8. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Einfügung von Bestimmungen über die Basisbankdienstleistung für Unternehmen in Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 8. November 2020 zur Einfügung von Bestimmungen über die Basisbankdienstleistung für Unternehmen in Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

8. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Einfügung von Bestimmungen über die Basisbankdienstleistung für Unternehmen in Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches

  1. 2 - In Buch VII Titel 3 Kapitel 8 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird ein Abschnitt 1, der die Artikel VII.57 bis VII.59/3 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:

    "Abschnitt 1 - Zahlungskonten und Basisbankdienstleistung für Verbraucher".

  2. 3 - In dasselbe Kapitel 8 wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt:

    "Abschnitt 2 - Basisbankdienstleistung für Unternehmen".

  3. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel VII.59/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. VII.59/4 - § 1 - Ein in Belgien ansässiges Unternehmen, das gemäß Artikel III.17 in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist oder einen entsprechenden Antrag stellt und dessen Antrag auf Eröffnung mindestens der in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), b) beziehungsweise c) erwähnten Zahlungsdienste gemäß § 3 von mindestens drei Kreditinstituten abgelehnt worden ist, hat unter den in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen Anrecht auf die Basisbankdienstleistung, die von einem in § 3 Absatz 5 erwähnten Kreditinstitut, im Folgenden "Anbieter der Basisbankdienstleistung" genannt, erbracht wird.

    Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts auf andere Personen als Unternehmen anwendbar machen.

    § 2 - Die Basisbankdienstleistung für Unternehmen umfasst mindestens die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Zahlungsdienste und die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Zahlungsdienste, sofern diese Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erfolgen.

    Die Basisbankdienstleistung wird in Euro oder - für die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Dienste und auf Wunsch des Unternehmens - in US-Dollar angeboten.

    Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld kann die Basisbankdienstleistung an Schaltern oder Geldautomaten während oder außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts erbracht werden und bietet dem Unternehmen die Möglichkeit, über die Online-Dienste des Anbieters der Basisbankdienstleistung eine unbegrenzte Anzahl elektronischer Transaktionen im Zusammenhang mit den in § 1 erwähnten Diensten auszuführen.

    § 3 - Die Verweigerung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) an ein in § 1 erwähntes Unternehmen ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zehn Werktagen nach Eingang des Antrags schriftlich, ausdrücklich und hinreichend zu begründen, es sei denn, eine solche Mitteilung von Informationen würde den Zielen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Artikel 55 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und...

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