8. MÄRZ 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Umkreises und der Bewirtschaftungsbedingungen des domanialen Naturschutzgebiets 'Hohes Venn' in Membach (Baelen), Elsenborn, Nidrum und Weywertz (Bütgenbach), Eupen, Jalhay, Xhoffraix (Malmedy), Raeren, Ovifat und Sourbrodt (Weismes)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 9, Artikel 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 7, ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Oktober 1994, durch den gewisse Jagdarten in den domanialen Naturreservaten des Schwarzen Venns und des Herzogenvenns abweichend genehmigt werden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2000 zur Errichtung der domanialen Naturschutzgebiete des Hohen Venns;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. November 2009 zur Errichtung des geleiteten domanialen Naturschutzreservats "Stuhl" in Raeren;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Oktober 2013 zur Errichtung des domanialen Naturschutzgebiets "Der Rurhof" in Weywertz (Bütgenbach);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Oktober 2013 zur Errichtung des domanialen Naturreservats "Nesselo" in Weywertz (Bütgenbach);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Oktober 2013 zur Errichtung des domanialen Naturschutzgebiets "Les Fagnes de Stellerholz" in Sourbrodt (Weismes);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. November 2014 zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2000 zur Errichtung der domanialen Naturschutzgebiete des Hohen Venns;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2016 zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2000 zur Errichtung der domanialen Naturreservate des Hohen Venns;

Aufgrund der am 12. April 2013 abgegebenen Stellungnahme der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Umwelt und Wasser der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt;

Aufgrund der am 28. Februar 2017 abgegebenen Stellungnahme des Wallonischen hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");

Aufgrund der am 26. Oktober 2017 abgegebenen Stellungnahme der Königlichen Kommission für Denkmäler, Landschaften und Ausgrabungen ("Commission royale des Monuments, Sites et Fouilles");

Aufgrund der am 6. November 2017 abgegebenen Stellungnahme des Naturparks Hohes Venn-Eifel;

Aufgrund der als günstig geltenden Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Lüttich;

Aufgrund der am 15. Dezember 2017 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund der am 8. Januar 2018 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung "Jagdwesen" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund des durch den Minister für Natur aufgestellten Sonderplans zur Verwaltung des domanialen Naturschutzgebiets "Hohes Venn" in Membach (Baelen), Elsenborn, Nidrum und Weywertz (Bütgenbach), Eupen, Jalhay, Xhoffraix (Malmedy), Raeren, Ovifat und Sourbrodt (Weismes);

Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches organisierten und von den Gemeinden Baelen, Bütgenbach, Eupen, Jalhay, Malmedy, Raeren und Weismes vom 1. Juni 2017 bis zum 30. Juni 2017 durchgeführten öffentlichen Untersuchungen;

Aufgrund des Pachtabkommens, das am 6. Juni 2012 von der Kirchenfabrik von Malmedy und der Wallonischen Region zwecks der Errichtung des domanialen Naturreservats des Hohen Venns unterzeichnet wurde und bis zum 23. Februar 2025 läuft;

Aufgrund der am 23. Februar 1998 von der Stadt Malmedy und der Wallonischen Region unterzeichneten Urkunde zur Bestellung eines Erbpachtrechts für eine Dauer von 27 Jahren;

Aufgrund des am 19. Februar 2007 zwischen der Familie Sagehomme und der Wallonischen Region für eine Dauer von 99 Jahren abgeschlossenen Erbpachtvertrags;

In Erwägung der besonderen Bedeutung des Hohen Venns, bekannt für die dort vorhandenen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, etwa die feuchten oder trockenen Heiden, die Hochmoore bzw. Moorwälder oder auch die Borstgrasrasen, und die zahlreichen bemerkenswerten Arten, die dort anzutreffen sind, wie die Steinheide, die Glockenheide, das Scheiden-Wollgras, die Moorlilie oder der Siebenstern, oder auch das Birkhuhn, der Raubwürger, der Neuntöter, der Schwarz- und der Grauspecht, die Tengmalm-Eule, das Braun- und das Schwarzkehlchen, der braunfleckige Perlmutterfalter und der blauschillernde Feuerfalter;

In der Erwägung, dass das Hohe Venn Gegenstand von Wiederherstellungsarbeiten im Rahmen des von der Europäischen Union und der Wallonischen Region mitfinanzierten LIFE -Projektes Torfmoor Hohes Venn (2007-2012) war;

In Erwägung des besorgniserregenden Rückgangs der Birkhuhnpopulation;

In der Erwägung, dass der Feinddruck durch den Fuchs und das Wildschwein als ein entscheidender Faktor für den Rückgang der Birkhuhnpopulationen ausgemacht worden ist;

In der Erwägung, dass sich die Kontrolle dieser Raubtiere durch eine Aktion im Randbereich des Naturreservats als unwirksam erwiesen hat;

In Erwägung der Notwendigkeit, alle Maßnahmen zu treffen, um den Fortbestand und die Verlagerung des Birkhuhns zu ermöglichen;

In der Erwägung, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, um den Rückgang der Birkhuhnpopulationen aufzuhalten, als diesen Fuchs- und Wildschweinbestand zu regulieren, und dass die gewährte Abweichung weder dem Fortbestand der Fuchs- und Wildschweinbestände im Allgemeinen, noch einem günstigen Erhaltungszustand der durch die domanialen Naturreservate des Hohen Venns geschützten Lebensräume schaden wird;

In der Erwägung, dass gebietsfremde invasive Arten eine der wichtigsten Bedrohungen für die Biodiversität unserer Ökosysteme darstellen;

In der Erwägung, dass das Vorhandensein gebietsfremder invasiver Arten in den domanialen Naturschutzgebieten des Hohen Venns eine Bedrohung für die Erhaltung der Artenvielfalt auf dem Gebiet und für sein Bewirtschaftungsziel darstellt;

In der Erwägung, dass in fast allen wichtigen Gebieten der domanialen Naturschutzgebiete des Hohen Venns Kanadagänse beobachtet worden sind;

In der Erwägung, dass andere gebietsfremde invasive Arten in den domanialen Naturschutzgebieten des Hohen Venns auftreten könnten;

In der Erwägung, dass es wirksamer ist, die gebietsfremden invasiven Arten zu kontrollieren sobald sie erscheinen und lange bevor ihr Bestand sich ausbreitet; dass es zu diesem Zweck angebracht ist, dem Verwalter der domanialen Naturschutzgebiete die Möglichkeit zu geben, schnell einzugreifen;

In der Erwägung, dass die Abteilung Natur und Forstwesen die domanialen Naturschutzgebiete des Hohen Venns im Einvernehmen mit der Abteilung Studie des Natur- und Agrarbereichs sowie der beratenden Verwaltungskommission der domanialen Naturschutzgebiete von Malmedy-Hohes Venn bewirtschaftet;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, die gebietsfremden invasiven Arten durch angemessene Regulierungstechniken zu kontrollieren, die die Berücksichtigung des Wohlergehens der Tiere gewährleisten;

In der Erwägung, dass die Naturreservate Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die im Widerspruch zu den im Naturreservat anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats Maßnahmen zur Gestaltung und Bewirtschaftung des Naturreservats zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten bezwecken, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen durchgeführt werden müssen, die grundsätzlich durch das Gesetz über die Erhaltung der Natur verboten sind, obwohl sie sich auf den Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie für die Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats vorteilhaft auswirken, und sie der Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands in den betroffenen Lebensräumen nicht schaden;

In der Erwägung, dass als nicht einschränkende Beispiele nicht nur die Schaffung von Tümpeln, die zu einer Änderung des Bodenreliefs führt, angeführt werden kann, sondern auch die Notwendigkeit, die heimischen konkurrierenden oder gebietsfremden invasiven Pflanzenarten zu bekämpfen, was die Entfernung von Sträuchern und die Beschädigung der Pflanzendecke voraussetzt, oder auch die Notwendigkeit, die besonders empfindlichen Tier- oder Pflanzenarten vor der Gefährdung durch gemeinere Arten zu schützen, welche dann mit Hilfe angemessener Methoden gefangen oder gejagt werden können;

In der Erwägung, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, alle Hypothesen in Betracht zu ziehen, in denen der bewirtschaftenden Behörde Abweichungen im Rahmen der Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen des Naturreservats gewährt werden können, da es nicht möglich ist, im Voraus zu wissen, wie sich die Situation entwickeln wird;

In Erwägung der Zweckmäßigkeit, folglich eine allgemeine Abweichung von den in dem Gesetz über die Naturerhaltung vorgesehenen Verboten zu gewähren, wenn der Verwalter des Naturreservats Gestaltungs- und...

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