8. MÄRZ 2017 - Ministerieller Erlass zur Teilausführung in den Bereichen Wirtschaft, Innovation und digitale Technologien des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2017 zur Ausführung der Kapitel 1, 3 und 4 des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio

Der Minister für Wirtschaft, Industrie, Innovation und digitale Technologien,

Aufgrund des Gesetzes vom 16. Mai 2003 zur Festlegung der für die Haushalte, die Kontrolle der Zuschüsse und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen, Artikel 11 bis 14;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten, Artikel 57 bis 62;

Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2017 zur Ausführung der Kapitel 1, 3 und 4 des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. November 2013 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchhaltung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Juli 2014 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, Artikel 12 und 19;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Januar 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Dekret vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio das Inkrafttreten des integrierten Beihilfenportfolios auf den 1. März 2017 festlegt;

In der Erwägung, dass der Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2017 zur Ausführung der Kapitel 1, 3 und 4 des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio, durch vorliegenden Ministeriellen Erlass umgesetzt wird;

In der Erwägung, dass dieser Erlass am 1. März 2017 wirksam wird;

In der Erwägung, dass der vorliegende Ministerielle Erlass ebenfalls am 1. März 2017 wirksam werden muss, um die Rechtssicherheit des gesamten Regelungspakets sicherzustellen und die konkrete Unterstützung der Projektträger und Unternehmen zwecks der Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums zu ermöglichen, d.h. um einen Mehrwert für die Wallonische Wirtschaft zu erzeugen, dies insbesondere mit Blick auf die Schaffung oder Aufrechterhaltung von Arbeitsstellen in der Wallonischen Region, eine wachsende Erzeugung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen in der Wallonischen Region, oder die Innovation;

Aufgrund der am 22. Februar 2017 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 23. Februar 2017 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt,

Beschließt :

Titel 1 - Gemeinsame Bestimmungen für den gesamten Erlass

Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Ministeriellen Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Dekret: das Dekret vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio;

  2. Erlass: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2017 zur Ausführung der Kapitel 1, 3 und 4 des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio;

  3. Minister: der Minister für Wirtschaft, Industrie, Innovation und digitale Technologien;

  4. OGD6: die operative Generaldirektion Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung des öffentlichen Dienstes der Wallonie.

  5. AWEX: die Wallonische Agentur für Export und ausländische Investitionen ("Agence wallonne à l'exportation et aux investissements étrangers");

  6. entscheidungsfähige Kontaktperson der Verwaltung: jeder von der Generaldirektorin der OGD6 benannte Bedienstete der Stufe A nach der im Erlass vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes gegebenen Definition ;

  7. entscheidungsfähige Kontaktperson der AWEX: jeder von der Generalverwalterin der AWEX benannte Bedienstete der Stufe A oder B nach der im Erlass vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes gegebenen Definition;

  8. auskunftsfähige Kontaktperson der Verwaltung: jeder von der Generaldirektorin der OGD6 benannte Bedienstete der Stufe A, B, C oder D nach der im Erlass vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes gegebenen Definition;

  9. auskunftsfähige Kontaktperson der AWEX: jeder von der Generalverwalterin der AWEX benannte Bedienstete der Stufe A, B, C oder D nach der im Erlass vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes gegebenen Definition;

  10. Internetplattform: die webbasierte Anwendung www.cheques-entreprises.be.

    1. 2 - § 1. Die Beihilfen des integrierten Portfolios, für die der Minister zuständig ist, sind die Folgenden:

  11. der Beratungsscheck zur Unternehmensgründung;

  12. der Coaching-Scheck zur Unternehmensgründung;

  13. der Technologie-Scheck;

  14. der Scheck "geistiges Eigentum";

  15. der Scheck "operative Exzellenz";

  16. der Scheck "strategisches Consulting";

  17. der Scheck für die digitale Transformation und die Cyber-Sicherheit;

  18. der Scheck für die Unternehmensübertragung;

  19. der Scheck für die internationale Expansion.

    § 2. Die Akten in Bezug auf die Beihilfen des integrierten Portfolios werden von den auskunftsfähigen Kontaktpersonen bearbeitet.

    Die Entscheidungen in Sachen Beihilfefähigkeit, Zahlung, Kontrolle und Beitreibung der Beihilfen des integrierten Portfolios werden von den entscheidungsfähigen Kontaktpersonen bearbeitet.

    Titel 2 - Beihilfen des integrierten Portfolios, die von der operativen Generaldirektion Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung des öffentlichen Dienstes der Wallonie verwaltet werden

    KAPITEL I - Für den Projektträger bestimmte Beihilfen des integrierten Portfolios

    1. 3 - Der Scheckantrag des oder der Projektträger enthält mindestens die in Anhang 1 aufgeführten Informationen.

      Die Vereinbarung zwischen dem oder den Projektträgern und dem Diensteanbieter enthält mindestens die in Anhang 2 aufgeführten Informationen.

      Der Leistungsbericht enthält mindestens die in Anhang 3 aufgeführten Informationen.

    2. 4 - Die für den Projektträger bestimmten Beihilfen des integrierten Portfolios gelten nicht als De-Minimis-Beihilfen.

      Abschnitt 1 - Der Beratungsscheck zur Unternehmensgründung

    3. 5 - § 1. Der Beratungsscheck zur Unternehmensgründung dient zur Deckung der Beratungskosten eines Projektträgers, die darauf abzielen, ihm die Niederlassung als hauptberuflicher Selbstständiger oder die Gründung einer der in Artikel 2 des Gesellschaftsgesetzbuches genannten Handelsgesellschaften (wobei diese Gesellschaft der Definition eines Unternehmens nach Anhang I der Verordnung EG 70/2001 entspricht) zu ermöglichen.

      Die beihilfefähigen Kosten, die mit dem Beratungsscheck zur Unternehmensgründung gedeckt werden, fallen unter den Pfeiler "Beratung" des elektronischen Portfolios des Unternehmens.

      § 2. Die mittels des Beratungsschecks zur Unternehmensgründung beihilfefähigen Kosten sind:

  20. die Beratungskosten in Verbindung mit der Durchführbarkeitsstudie, der Erstellung des Geschäftsplans, der Wahl einer Rechtsstruktur;

    Die Beihilfe beträgt höchstens fünfundsiebzig Prozent des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten, und der Höchstbetrag der öffentlichen Beteiligung an der Übernahme der beihilfefähigen Kosten ist 5.000 Euro pro Jahr und 15.000 Euro über drei Jahre.

    Die Dienstleistungen müssen binnen sechs Monaten ab der Zulässigkeit der Akte erbracht werden;

  21. die zusätzlichen Beratungskosten in Verbindung mit dem Projekt, wenn die Tragfähigkeit des Projekts bestimmt ist; diese Kosten beziehen sich insbesondere auf die Validierung des Prozesses, des Produktes oder der Dienstleistung, das bzw. die entwickelt wurde, mittels der Durchführung von Versuchen und Analysen, Energiebilanzen, der Ausarbeitung von spezifischen Kontrollverfahren, der Optimierung von Testprotokollen und ihrer Validierung.

    Die Beihilfe beträgt höchstens fünfundsiebzig Prozent des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten, und der Höchstbetrag der öffentlichen Beteiligung an der Übernahme der...

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