8. MAI 2019 - Gesetz zur Einführung des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1, 3 bis 11, 45 bis 63, 83 und 90 bis 92 des Gesetzes vom 8. Mai 2019 zur Einführung des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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8. MAI 2019 - Gesetz zur Einführung des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNG

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

(...)

KAPITEL 3 - ABANDERUNGSBESTIMMUNGEN

Abschnitt 1 - Abänderung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches

Art. 3 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Mai 1961 und ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "in den Artikeln 34, 35, 68 Absatz 3, 69 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei oder in Artikel 4 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie" durch die Wörter "oder in Artikel 4.5.2.2 § 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches oder für Verbrechen, die definiert sind in Artikel 4.5.2.1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches unter den in Artikel 4.5.2.2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 oder 2 oder § 1 Absatz 4 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Umständen oder für Beihilfe zu dem in Artikel 4.5.2.2 § 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches definierten Verbrechen" ersetzt.

Abschnitt 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches

Art. 4 - Artikel 531 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Schiffe im Sinnes des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches.

Art. 5 - Buch 3 Titel 8 Kapitel 3 Abschnitt 2 Artikel 1781 des Zivilgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1883, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

"Art.1781 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf Beförderungsverträge, die dem Belgischen Schifffahrtsgesetzbuch unterliegen."

Art. 6 - Artikel 1964 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 2 werden die Wörter "die Bodmerei," aufgehoben.

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 11 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 81ter des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Unbeschadet der Bestimmungen des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches ist vorliegender Abschnitt ebenfalls anwendbar auf alle durch eine Schiffshypothek gesicherten Forderungen."

Abschnitt 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches

Art. 9 - Artikel 137 § 2 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 2009 und 18. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. In Nr. 4 werden die Wörter "in Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "in Artikel 2.4.5.6 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt.

2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "Straftaten der Piraterie und damit gleichgesetzte Straftaten, erwähnt in den Artikeln 4.5.2.2 und 4.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches,"

3. In Nr. 8 werden die Wörter "sowie in Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei" durch die Wörter "sowie in Artikel 2.4.5.5 des Belgischen...

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