8. MAI 2018. - Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 2012 zur Schaffung eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Artikel 36duodecies, Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 2012 zur Schaffung eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 2. Februar 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 14. Februar 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.180/3 des Staatsrates, das am 18. April 2018 in Anwendung von Artikel 84, § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für Gesundheit zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - - Artikel 1, § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2012 zur Schaffung eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 17. April 2015, wird wie folgt abgeändert:

  1. in Nummer 3 wird das Wort "Hausarzt" durch die Wortfolge "zugelassene Hausarzt" ersetzt;

  2. folgende Nummer 4.1 wird eingefügt:

    "4.1. Ärztehaus: Zusammenlegung in Form eines ambulanten Dienstes, der eine medizinische Grundversorgung in einer ganzheitlichen Annäherung auf psychologischer und sozialer Ebene leistet und den Patienten dabei als jemanden mit einer persönlichen Vergangenheit betrachtet, und der sich in ein familiäres, berufliches und sozialökonomisches Umfeld einreiht. Zu den Aufgaben des Ärztehauses gehören:

    1. Gewährleisten der medizinischen Grundversorgung entweder im Rahmen einer Sprechstunde oder eines Hausbesuchs sowie in Form von Vorsorgemaßnahmen;

    2. Gewährleisten eines Empfangs der Patienten;"

  3. in Nummer 6 wird die Wortfolge "in einer Zone befindet, die einem der erforderlichen Kriterien nicht genügt, in eine Zone, die einem der erforderlichen Kriterien genügt, oder der Umzug einer Praxis, die sich in einer Zone befindet, die einem der erforderlichen Kriterien genügt, in eine identische Zone" durch die Wortfolge "im deutschen Sprachgebiet befindet" ersetzt.

    Art. 2 - - In Artikel 3, § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 17. April 2015, wird das Wort "Hausarztes" durch die Wortfolge "zugelassenen Hausarztes" ersetzt.

    Art. 3 - - In Artikel 6, § 3...

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