8. MAI 2014 - Königlicher Erlass über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 2014 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

  1. MAI 2014 - Königlicher Erlass über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten;

    Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 27. Juli 2011, des Artikels 8, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, des Artikels 8bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003 und 27. Juli 2011;

    Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, des Artikels 38;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten;

    Aufgrund der Tatsache, dass die durch Artikel 19/1 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung auferlegte Formalität erfüllt ist;

    Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses am 18. Februar 2013;

    Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung vom 7. Mai 2013;

    Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 8. Mai 2013;

    Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 8. Mai 2013;

    Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 22. Mai 2013;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2013;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Juli 2013;

    Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 26. Juli 2013;

    Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft vorgesehenen Formalitäten;

    Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 54.815/1 vom 7. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher, der Ministerin des Innern, der Ministerin der Volksgesundheit, der Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen, der Ministerin der Beschäftigung und des Staatssekretärs für Umwelt und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    TITEL 1 - Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Zweck und Anwendungsbereich

    Artikel 1 - § 1 - Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt:

  2. ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beruhen auf dem Vorsorgeprinzip. Dem Schutz gefährdeter Gruppen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet,

  3. die Verwendung von Biozidprodukten zu harmonisieren,

  4. die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten zu ergänzen,

  5. die in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten festgelegten Übergangsmaßnahmen anzuwenden.

    § 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Biozidprodukte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.

    Begriffsbestimmungen

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  6. Verordnung über Biozidprodukte: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten,

  7. Biozidprodukten: Biozidprodukte, wie in Artikel 3 der Verordnung über Biozidprodukte definiert,

  8. Wirkstoff: Wirkstoff, wie in Artikel 3 der Verordnung über Biozidprodukte definiert,

  9. altem Wirkstoff: alter Wirkstoff, wie in Artikel 3 der Verordnung über Biozidprodukte definiert,

  10. Schadorganismus: Schadorganismus, wie in Artikel 3 der Verordnung über Biozidprodukte definiert,

  11. Rückstand: Rückstand, wie in Artikel 3 der Verordnung über Biozidprodukte definiert,

  12. Mikroorganismus: Mikroorganismus, wie in Artikel 3 der Verordnung über Biozidprodukte definiert,

  13. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt, wie in Artikel 3 der Verordnung über Biozidprodukte definiert,

  14. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen, wie in Artikel 3 der Verordnung über Biozidprodukte definiert,

  15. Verwendung: Verwendung, wie in Artikel 3 der Verordnung über Biozidprodukte definiert,

  16. Produktart: Produktart, wie in Artikel 3 der Verordnung über Biozidprodukte definiert,

  17. behandelten Waren: behandelte Waren, wie in Artikel 3 der Verordnung über Biozidprodukte definiert,

  18. Zulassung: einen Verwaltungsakt, mit dem der Minister auf Antrag eines Antragstellers zulässt, dass ein Biozidprodukt auf dem Markt bereitgestellt und verwendet wird,

  19. Zulassungsinhaber: Zulassungsinhaber, wie in Artikel 3 der Verordnung über Biozidprodukte definiert,

  20. Anmeldungsannahme: einen Verwaltungsakt, mit dem der Minister infolge einer Anmeldung durch einen Antragsteller zulässt, dass ein Biozidprodukt auf dem Markt bereitgestellt und verwendet wird,

  21. Anmelder: die auf dem Gebiet der Europäischen Union niedergelassene Person, die mit dem Inverkehrbringen eines Biozidprodukts beauftragt ist und die in der Anmeldungsannahme genannt ist,

  22. Zugangsbescheinigung: Zugangsbescheinigung, wie in Artikel 3 der Verordnung über Biozidprodukte definiert,

  23. verwaltungstechnischer Änderung: eine rein verwaltungstechnische Änderung einer bestehenden Zulassung oder Anmeldungsannahme, die keine Änderungen der Eigenschaften oder der Wirksamkeit des Biozidprodukts beinhaltet und die keine Neubewertung erfordert,

  24. Vertreiber: jede natürliche oder juristische Person, die Biozidprodukte auf dem Markt bereitstellt, einschließlich Großhändler, Einzelhändler, Verkäufer und Lieferanten,

  25. Werbung: Werbung, wie in Artikel 3 der Verordnung über Biozidprodukte definiert,

  26. gefährdeten Gruppen: gefährdete Gruppen, wie in Artikel 3 der Verordnung über Biozidprodukte definiert,

  27. beschränktem Vertrieb: Biozidprodukte im beschränkten Vertrieb werden nur von registrierten Verkäufern auf dem Markt bereitgestellt und von registrierten Verwendern verwendet,

  28. freiem Vertrieb: für Biozidprodukte im freien Vertrieb werden mit vorliegendem Erlass keine Bedingungen in Sachen Verkauf und Verwendung auferlegt,

  29. registriertem Verwender: jede natürliche oder juristische Person, die ein Biozidprodukt verwendet, für das im Zulassungsakt beziehungsweise in der Anmeldung angegeben ist, dass es dem beschränkten Vertrieb zugeordnet ist.

  30. registriertem Verkäufer: jede natürliche oder juristische Person, die ein Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für das im Zulassungsakt beziehungsweise in der Anmeldung angegeben ist, dass es dem beschränkten Vertrieb zugeordnet ist.

  31. Königlichem Erlass vom 22. Mai 2003: Königlicher Erlass vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten,

  32. Königlichem Erlass vom 13. November 2011: Königlicher Erlass vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge,

  33. CLP-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

  34. Minister: den für die Umwelt zuständigen Minister,

  35. Beratungsausschuss für Biozidprodukte: den durch den Königlichen Erlass vom 5. August 2006 zur Einrichtung eines Beratungsausschusses für Biozid-Produkte und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten eingerichteten Ausschuss,

  36. zuständigem Dienst: Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt.

    TITEL 2 - Bereitstellung auf dem Markt von Biozidprodukten

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Bereitstellung auf dem Markt

    Art. 3 - Biozidprodukte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern:

  37. für diese Biozidprodukte gemäß der Verordnung über Biozidprodukte eine Zulassung erteilt worden ist oder

  38. der Minister für diese Biozidprodukte gemäß vorliegendem Erlass die Zulassung erteilt oder die Anmeldung angenommen hat, und dies für den in Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung über Biozidprodukte festgelegten Zeitraum.

    KAPITEL 2 - Zulassung und Anmeldung

    Zulassungs- oder Anmeldungspflicht

    Art. 4 - In Anwendung von Artikel 3 Nr. 2 wird für jedes Biozidprodukt, das ausschließlich alte Wirkstoffe enthält, die im Rahmen des in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung über Biozidprodukte erwähnten Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe bewertet worden sind oder bewertet werden, jedoch für diese Produktart noch nicht genehmigt worden...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT