8. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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8. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird

BERICHT AN DEN KÖNIG

Ziel des vorliegenden Erlasses ist, die Regelung und die Arbeitsweise festzulegen, die spezifisch auf Bewohner anzuwenden sind, für die eine gesonderte Unterbringung vorgesehen ist. Bewohner, die sich nicht an das für geschlossene Zentren typische Leben in der Gruppe anpassen können oder ein Risiko für das Leben in der Gruppe darstellen, wie beispielsweise ehemalige Häftlinge, Drogensüchtige, Personen mit psychischen Störungen usw., werden in separaten Zimmern untergebracht.

Für solche Bewohner werden Aktivitäten außerhalb ihres Zimmers vorgesehen, die einschließlich des Spaziergangs mindestens drei Stunden pro Tag ausmachen.

Demnach ist es erforderlich, den Königlichen Erlass vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird, abzuändern.

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