8. JUNI 2017 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt in belgisches Recht - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 8. Juni 2017 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt in belgisches Recht.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. JUNI 2017 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt in belgisches Recht

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt in belgisches Recht.

    KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches

    Art. 2 - Artikel I.16 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt ersetzt:

    Art. I.16 - § 1 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 5:

    1. Kontrolldienst: der Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft,

    2. rechtmäßiger Nutzer: eine Person, die Handlungen vornimmt, die vom Urheber erlaubt werden oder durch Gesetz gestattet sind,

    3. Kabelweiterverbreitung: die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, durch Kabel- oder Mikrowellensysteme,

    4. Verwertungsgesellschaft: Gesellschaft mit Sitz in Belgien, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs- oder Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung dazu berechtigt ist und die im Eigentum ihrer Gesellschafter steht oder von diesen beherrscht wird,

    5. Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung: Organisation mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs- oder Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung dazu berechtigt ist und die eine oder beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    a) sie steht im Eigentum ihrer Mitglieder oder wird von ihren Mitgliedern beherrscht,

    b) sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet,

    6. unabhängige Verwertungseinrichtung: Organisation mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs- oder Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung dazu berechtigt ist, die weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechtsinhaber steht noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechtsinhabern beherrscht wird und die auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

    § 2 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für § 1 Nr. 4, 5 und 6 und Buch XI Titel 5 Kapitel 9:

    1. Rechtsinhaber: natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts ist oder die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags oder gesetzlich Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hat,

    2. Gesellschafter: ein Rechtsinhaber oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, die die Bedingungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllen und von dieser aufgenommen wurden,

    3. Mitglied: ein Rechtsinhaber oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, die die Bedingungen für die Mitgliedschaft in der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erfüllen und von dieser aufgenommen wurden,

    4. Einnahmen aus den Rechten: von einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Rechtsinhaber eingenommene Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch,

    5. Verwaltungskosten: von einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten von Einnahmen aus den Rechten oder Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen erhobener, abgezogener oder verrechneter Betrag,

    6. Repräsentationsvereinbarung: Vereinbarung zwischen Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit der eine Verwertungsgesellschaft und/oder eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Verwertungsgesellschaft oder eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beauftragt, von ihr vertretene Rechte wahrzunehmen, einschließlich Verträge gemäß den Artikeln XI.273/8 und XI.273/9,

    7. Repertoire: Werke und/oder Leistungen, in Bezug auf die eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Rechte verwaltet,

    8. Mehrgebietslizenz: eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstreckt,

    9. Online-Rechte an Musikwerken: dem Urheber zustehende Rechte an einem Musikwerk im Sinne von Artikel XI.165, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind,

    10. Mitgliedschaftsbedingungen: Bedingungen, die auf das Rechtsgeschäft anwendbar sind, durch das ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seiner Rechte einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung überträgt, und auf das Rechtsgeschäft, durch das ein Rechtsinhaber Gesellschafter einer Verwertungsgesellschaft oder Mitglied einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung werden kann.

    KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches

    Abschnitt 1 - Abänderung von Titel 5 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches

    Art. 3 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "8. Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt."

    Abschnitt 2 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches

    Art. 4 - Artikel XI.177 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

  2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "einer Verwertungsgesellschaft" durch die Wörter "einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.

  3. In § 2 werden die Wörter "die Verwertungsgesellschaften, die die Folgerechte wahrnehmen" durch die Wörter "die Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien die Folgerechte wahrnehmen" ersetzt.

    Art. 5 - Artikel XI.178 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

  4. In § 3 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.

  5. In § 5 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien die Folgerechte wahrnehmen," ersetzt.

    Abschnitt 3 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 3 des Wirtschaftsgesetzbuches

    Art. 6 - In Artikel XI.213 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "an die Verwertungsgesellschaften gezahlt, die in Kapitel 9 des vorliegenden Titels erwähnt sind" durch die Wörter "an die Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gezahlt, die in Kapitel 9 des vorliegenden Titels erwähnt sind und in Belgien die in Absatz 1 erwähnte angemessene Vergütung verwalten" ersetzt.

    Art. 7 - In Artikel XI.214 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "die gesellschaften" [sic, zu lesen ist: die Verwertungsgesellschaften] durch die Wörter "die Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.

    Abschnitt 4 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches

    Art. 8 - Artikel XI.224 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom...

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