8. JUNI 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung betreffend die Verwendung der Bezeichnung 'pädagogischer Bauernhof'

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D. 204 § 1 Absatz 2, D. 205, D. 207, Absätze 1 und 3, D. 208 § 2, D. 210 bis D. 213 und D.426 § 2 Ziffer 4;

Aufgrund der am 20. Oktober 2016 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des Berichts vom 29. September 2016, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 19. April 2017 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 61.168/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Definitionen und Zulassungsantrag

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Landwirt: der Landwirt, der die in Artikel D.207 Absatz 2 des Gesetzbuches angeführten Bedingungen erfüllt;

  2. Gesetzbuch: das wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft;

  3. Direktion der Forschung und der Entwicklung: die Direktion der Forschung und der Entwicklung der Abteilung Entwicklung der Verwaltung im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 3 des Gesetzbuches;

  4. Direktion der Qualität: die Direktion der Qualität der Abteilung Entwicklung der Verwaltung im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 3 des Gesetzbuches;

  5. Präventionseinrichtung: die Einrichtung, die Dienstleistungen im Bereich der Betreuung, Information und Sensibilisierung anbietet im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit in den Betrieben, des Wohlbefindens bei der Arbeit durch die Information der Landwirte, die Organisation von Ausbildungen oder die Durchführung von Risikoanalysen bei Besichtigungen des Betriebs.

    1. 2 - Der Landwirt, der die Bezeichnung "pädagogischer Bauernhof " nach Artikel D.3 Ziffer 19 des Gesetzbuches auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb verwenden möchte, reicht bei der Direktion der Forschung und der Entwicklung einen Zulassungsantrag ein.

    2. 3 - § 1. Der in Artikel 2 angeführte Antrag umfasst wenigstens:

  6. die vollständigen Angaben über den Landwirt;

  7. die Vorstellung des Betriebs;

  8. die Betriebsnummer;

  9. die Vorstellung des pädagogischen Projekts des Bauernhofs.

    Folgende Dokumente werden spezifisch für die jeweiligen Räumlichkeiten und Aktivitäten dem Antrag beigefügt:

  10. ein Auszug aus dem Strafregister (Muster 2) für den Landwirt und gegebenenfalls für die Animatoren-Betreuer;

  11. eine Bescheinigung des Versicherers, mit einer Beschreibung der Art des Risikos und dessen Abdeckung oder in Ermangelung dieser Bescheinigung eine Kopie der Versicherungsverträge;

  12. der Brandschutznachweis;

  13. die Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette für die Ausübung von Tätigkeiten innerhalb der Nahrungsmittelkette, falls im Betrieb eine Verpflegung erfolgt;

  14. die Konformitätsbescheinigung der elektrischen Anlagen;

  15. ein Plan und Lichtbilder der eingerichteten Aufnahmeinfrastrukturen;

  16. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs jener Personen, die die Gruppe betreuen;

  17. ein Bericht über die von Begleitdienst für die Sicherheit am Arbeitsplatz durchgeführte Risikoanalyse;

  18. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem pädagogischen Ausbildungsmodul jener Personen, die die Gruppe betreuen.

    Falls die im Rahmen der Anwendung von Absatz 2 Ziffer 7 und 9 verlangten Bescheinigungen noch nicht verfügbar sind, übermittelt der Landwirt diese der Direktion der Forschung und der Entwicklung innerhalb von zwölf Monaten nach der Anerkennung seines Betriebs als pädagogischer Bauernhof.

    Das Antragsformular ist online auf den Webseiten des Internetportals der wallonischen Landwirtschaft verfügbar.

    § 2. Der Antrag wird durch jedes Mittel, das gemäß Artikel D.15 des wallonischen Gesetzbuches der Einsendung ein sicheres Datum verleiht, übermittelt. Er umfasst alle Dokumente, anhand deren geprüft werden kann, dass die Bedingungen für die Gewährung der Zulassung erfüllt werden.

    Der Direktor der Direktion der Forschung und der Entwicklung bestätigt den Empfang innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem der Antrag eingereicht wurde. Die Empfangsbestätigung umfasst folgende Angaben:

  19. das Datum, an dem der Antrag eingegangen ist;

  20. die Frist, innerhalb welcher der Beschluss gefasst wird.

    Ist der Zulassungsantrag unvollständig, so teilt der Direktor der Direktion der Forschung und der Entwicklung dem Antragsteller dies durch jedes Mittel, das gemäß Artikel D.15 des wallonischen Gesetzbuches der Einsendung ein sicheres Datum verleiht, mit und fordert ihn auf, den Antrag innerhalb von sechzig Tagen nach dieser Aufforderung zu vervollständigen. Diese Frist von sechzig Tagen kann auf begründete Anfrage des Antragstellers verlängert werden. Ist die Antragsakte nach Ablauf dieser Frist weiterhin unvollständig, so wird der...

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