8. JULI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EG) 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung;

Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz, Artikel D.3, D.57 § 2, D.58 § 3, D.59, D.60 und D.61;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.140bis und R.87;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 1988 über bestimmte durch einen religiösen Ritus vorgeschriebene Schlachtungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1998 über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung;

Aufgrund des Berichts vom 30. September 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 5. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 29. Oktober 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 29. Oktober 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund der am 15. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme Nr. 01/2021 der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 8. April 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 69.012/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass es in den Zuständigkeitsbereich der Wallonischen Regierung fällt, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass das wirtschaftliche Interesse an Hennen, die speziell zur Erzielung einer hohen Legeleistung gezüchtet werden, keinen legitimen Grund im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz für die Tötung männlicher Küken aus diesen Zuchtlinien durch Zerkleinerung darstellt;

Auf Vorschlag der Ministerin für Tierschutz;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Verordnung (EG) 1099/2009: die Verordnung (EG) 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung;

  2. Dienststelle: die Direktion des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, zu deren Zuständigkeitsbereich der Tierschutz gehört;

  3. Prüfungszentrum: jede Einrichtung, die eine unabhängige Prüfung zur Erlangung des Sachkundenachweises gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1099/2009 durchführt, die die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1099/2009 genannten Anforderungen erfüllt und deren Prüfungsverfahren von der Dienststelle genehmigt wurde;

  4. GVE: eine Großvieheinheit gemäß den in Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1099/2009 festgelegten Umrechnungssätzen;

  5. Interessenkonflikt: eine Situation, in der ein Veterinärsachverständiger direkte oder indirekte persönliche Interessen hat, die die Art und Weise, wie er seine Aufgaben und die ihm von der Dienststelle übertragenen Verantwortlichkeiten ausführt, beeinflussen oder den Anschein einer Beeinflussung erwecken könnten. Direkte Interessen oder indirekte Interessen beziehen sich auf jeden Vorteil, der für den Veterinärsachverständigen oder zugunsten von Personen oder Organisationen bestehen kann, mit denen er geschäftliche Beziehungen hatte, seiner Familie oder ihm nahestehenden Personen;

  6. Veterinärsachverständiger: ein unabhängiger Tierarzt, der ordnungsgemäß in der Tierärztekammer eingetragen ist und sich nicht in einer Situation des Interessenkonflikts in Bezug auf die in Artikel 10 § 2 des vorliegenden Erlasses genannten Aufgaben befindet.

    KAPITEL II - Fachkenntnis der Personen, die die Tötung von Tieren durchführen

    1. 2 - § 1. Die Dienststelle ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 21 der Verordnung Nr. 1099/2009.

      § 2. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss jede Person, die Tötungen oder damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführt, einen Sachkundenachweis erwerben, nachdem sie eine Grundausbildung absolviert und eine von einem Prüfungszentrum organisierte Prüfung bestanden hat.

      Die Kontaktdaten der vom Direktor der Dienststelle zugelassenen Prüfungszentren werden auf dem Tierschutzportal des Öffentlichen Dienstes der Wallonie veröffentlicht.

      § 3. Der Direktor der Dienststelle stellt den Sachkundenachweis nach dem Muster in Anhang 1 aus und versieht ihn mit einer individuellen Identifikationsnummer.

      Der Direktor der Dienststelle kann die Ausstellung von Sachkundenachweisen dem Prüfungszentrum übertragen.

      Das Prüfungszentrum übermittelt der Dienststelle innerhalb von 30 Tagen nach dem Prüfungstermin die Liste der erfolgreichen Kandidaten mit der Identifikationsnummer ihres Nachweises, falls vorhanden.

      § 4. Die Dienststelle entzieht einer Person, die einen schweren Verstoß gegen gemeinschaftliche oder nationale Tierschutzvorschriften begangen hat, den Sachkundenachweis.

      § 5. Der Betreiber hat ein Ausbildungssystem für das in Paragraf 2 genannte Personal einzurichten. Dieses System muss eine Grundausbildung und jährliche Fortbildungen umfassen.

      Die Grundausbildung ist die in Paragraf 2 vorgesehene Ausbildung.

      § 6. Das Ausbildungssystem muss bei jedem Ausbildungskurs mindestens zwei Stunden theoretischen Unterricht zu den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 aufgeführten Themen umfassen, die sich auf die Tierkategorien und die Praktiken des Schlachthofs beziehen.

      § 7. Das in Paragraf 5 vorgesehene Ausbildungssystem ist Bestandteil der in...

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