8. JULI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Einführung einer Rücknahmepflicht für Altmatratzen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 8bis § § 1 und 2, eingefügt durch das Dekret vom 20. Dezember 2001, abgeändert durch die Dekrete vom 22. März 2007, 10. Mai 2012, 21. Dezember 2016, 16. Februar 2017 und 17. Juli 2018;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2010 zur Einführung einer Pflicht zur Rücknahme bestimmter Abfälle, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region;

Aufgrund des Berichts vom 24. Juni 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 2014 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 17. März 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 68.823/4;

In Erwägung der am 4. September 2020 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Umwelt";

In Erwägung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 zur Festlegung eines Abfallkatalogs;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Sektoren, aus denen die Produktion von Matratzen stammt, in die Verantwortung zu ziehen und die Verantwortung der Hersteller mit den Befugnissen und Aufgaben der für die Bewirtschaftung von Haushaltsabfällen zuständigen juristischen Personen öffentlichen Rechts zu verknüpfen;

Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2010 zur Einführung einer Pflicht zur Rücknahme bestimmter Abfälle, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2017, wird um die Ziffern 52 bis 54 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"52° Matratze: alle Erzeugnisse, die zum Liegen und Ruhen bestimmt sind, die aus einem festen, mit Grundmaterialien gefüllten Bezug bestehen, und die auf eine tragende Bettstruktur gelegt werden können, sowie Matratzenauflagen, die auf die Matratzen gelegt werden;

  1. Matratzenauflage: ein dünnes Bettelement (maximal 10 cm), das auf eine Matratze gelegt wird;

  2. Altmatratze: jede Matratze, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.".

    1. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2019, wird um einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      "- Altmatratzen.".

    2. 3 - In denselben Erlass wird ein Kapitel X/1 eingefügt, der 7 Abschnitte und die Artikel 108/4 bis 108/20 mit folgendem Wortlaut umfasst:

      "KAPITEL X/1. - Altmatratzen

      subiAbschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

    3. 108/4 - Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten folgende Definitionen:

  3. gewerblicher Besitzer: jede natürliche oder juristische Person, die sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit von Altmatratzen entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

  4. anerkannter Betreiber: ein Betreiber, der eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit einer zugelassenen Einrichtung oder einer Bewirtschaftungsinstanz unterschrieben hat;

  5. zugelassenes Sozialwirtschaftsunternehmen: ein Sozialwirtschaftsunternehmen, das über eine Zulassung verfügt im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. April 2014 über die Zulassung und die Gewährung von Zuschüssen an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Unternehmen mit sozialer Zielsetzung, die im Bereich der Wiederverwendung tätig sind.

    1. 108/5. Die Rücknahmepflicht gilt für Altmatratzen, die unter dem Abfallcode 20 03 07 Sperrmüll aufgenommen sind.

      Abschnitt 2 - Abfallvermeidung

    2. 108/6 - § 1. Der Rücknahmepflichtige, die zugelassene Einrichtung oder die Bewirtschaftungsinstanz bestimmt und implementiert Abfallvermeidungsmaßnahmen, die darauf abzielen, die Abfallmengen zu reduzieren und das Recycling von Altmatratzen zu erleichtern, insbesondere durch das Prinzip der Ökomodulation, um die Matratzenhersteller zu...

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