8. JULI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Vereinfachung der Vollmachtsübertragungen in den Rechtsvorschriften, die in Sachen Umwelt, Natur, Forstwesen und Tierschutz anwendbar sind

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 20;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 2, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, Artikel 5, ersetzt durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, Artikel 31bis, eingefügt durch das Dekret vom 28. Juni 2001, und Artikel 58bis, eingefügt durch das Dekret vom 4. Oktober 2018;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung, Artikel 8;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, Artikel 36 Absatz 1 Ziffer 7, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 8 § 1 Ziffer 2, abgeändert durch das Dekret vom 11. März 1999 und umnummeriert durch das Dekret vom 20. Dezember 2001;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 13. März 2014 und 23. Juni 2016, und Artikel 55 § 7 Abs. 4, abgeändert durch das Dekret vom 4. Juli 2002;

Aufgrund des dekretalen Teils von Buch I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.147 Abs. 1, eingefügt durch das Dekret vom 5. Juni 2008, Artikel D.149bis §§ 2 und 3, eingefügt durch das Dekret vom 4. Oktober 2018 und Artikel D.160;

Aufgrund des dekretalen Teils des Buches II des Wallonischen Umweltgesetzbuches, Artikel 222/1, eingefügt durch das Dekret vom 23. Juni 2016;

Aufgrund des Steuerdekrets vom 22. März 2007 zur Förderung der Vermeidung und der Verwertung von Abfällen in der Wallonischen Region und zur Abänderung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben, Artikel 35 § 2 Abs. 1 Ziffer 2, abgeändert durch die Dekrete vom 19. Dezember 2007, 5. Juni 2008 und 5. Dezember 2008;

Aufgrund des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.105, abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2018;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz, Artikel D.20 § 1 und D.28;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 21. Februar 1984 über den Schutz der einheimischen essbaren Schnecken;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Januar 1995 zur Regelung der Genehmigungen für den Verkehr von Fahrzeugen mit Ausnahme von Wasserfahrzeugen auf Ufern, Deichen, Flussbetten und Furten, in Ausführung des Artikels 58bis des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Erlangung einer Abweichung von dem Verbot, Hunde als Last- und Zugtiere zu benutzen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Februar 2002 über die Zulassung der Einrichtungen für die Natur- und Forsterziehung und die Gewährung von Zuschüssen für ihre Aktivitäten im Bereich der Ausbildung und der Sensibilisierung für das wallonische Naturerbe;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. November 2003 zur Festlegung von Ausnahmegenehmigungen in Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Schutz der Vögel;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches I des Umweltgesetzbuches;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007 über die Rehabilitierungspläne;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. Juli 2010 über die Zulassungsbedingungen und -modalitäten der Laboratorien oder Einrichtungen in Sachen Lärm;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. April 2016 über die administrative Beschlagnahme von Tieren;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinigten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 19. Februar 2021;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Mai 2021;

Aufgrund des am 28. Mai 2021 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des Dekrets vom 4. Oktober 2018 über das Wallonische Gesetzbuch über den Tierschutz;

Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz,

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I. - Änderung im Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 21. Februar 1984 über den Schutz der einheimischen essbaren Schnecken

Artikel 1 - In Artikel 6 des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 21. Februar 1984 über den Schutz der einheimischen essbaren Schnecken werden die Wörter "Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Erhaltung der Natur gehört," durch die Wörter "Der Generaldirektor des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt" ersetzt.

KAPITEL II. - Änderungen im Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Januar 1995 zur Regelung der Genehmigungen für den Verkehr von Fahrzeugen mit Ausnahme von Wasserfahrzeugen auf Ufern, Deichen, Flussbetten und Furten, in Ausführung des Artikels 58bis des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur

  1. 2 - Artikel 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Januar 1995 zur Regelung der Genehmigungen für den Verkehr von Fahrzeugen mit Ausnahme von Wasserfahrzeugen auf Ufern, Deichen, Flussbetten und Furten, in Ausführung des Artikels 58bis des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur wird wie folgt abgeändert:

    1. in Absatz 1 werden die Wörter "Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Erhaltung der Natur gehört, über den Generaldirektor der Generaldirektion Naturschätze und Umwelt" durch die Wörter "Generaldirektor des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt" ersetzt;

    2. in Absatz 3 werden die Wörter "Minister, zu dessen...

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