8 JULI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung, durch den Infrabel eine Ausnahme bei der Verwendung von Pestiziden zur Instandhaltung der Eisenbahnen gewährt wird

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 10. Juli 2013 über einen Rahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches I des Umweltgesetzbuches, des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, des Gesetzes vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe und des Dekrets vom 12. Juli 2001 über die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft, Artikel 4/1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Juli 2013 über eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, und des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 5. November 1987 über die Erstellung eines Berichts über den Zustand der wallonischen Umwelt, Artikel 10 Ziffer 8;

In Erwägung des am 9. Februar 2021 von Infrabel gestellten Antrags auf eine Ausnahmegenehmigung, um zwecks der Instandhaltung der Eisenbahngleise Pestizide verwenden zu dürfen;

In Erwägung der materiellen, menschlichen und wirtschaftlichen Unmöglichkeit für den Antragsteller, in großem Umfang alternative Techniken zu Pestiziden für die Instandhaltung von Eisenbahnen und deren Umgebung einzusetzen;

In Erwägung des zwingenden Grunds der Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste sowie des Personals;

In der Erwägung, dass es sich bei Infrabel um einen beruflichen Benutzer handelt, insofern die Verwendung von Pestiziden im Rahmen des Eisenbahnbetriebs erfolgt, um eine sichere Beförderung der Reisenden zu ermöglichen;

In der Erwägung, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung im Hinblick auf die verfolgten Ziele für die Sauberkeit des Schotterbetts und der Pisten entlang den Gleisen gibt, und dass der Antragsteller folglich nicht in der Lage ist, seine Aufgaben öffentlichen Dienstes und die Betriebssicherheit unter Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Verringerung des Pestizideneinsatzes zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass der Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. Juni 2020, durch den Infrabel eine Ausnahme bei der Verwendung von Pestiziden zur Instandhaltung der Eisenbahnen gewährt wird, die Grundregeln festgelegt hat, die ergänzt werden müssen;

Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Eisenbahngleise: die Eisenbahngleise und deren unmittelbare Umgebung, insbesondere das Schotterbett, die...

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