8. JULI 2018 - Gesetz zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 7. November 2018 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung,

- das Gesetz vom 28. April 2019 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung von Artikel 1 § 1ter des Gesetzes vom 5. April 1955.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. JULI 2018 - Gesetz zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    TITEL 2 - Zentrale Kontaktstelle Konten und Finanzverträge

    1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

  2. "BNB": die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank,

  3. "ZKS": die gemäß vorliegendem Gesetz von der BNB verwaltete zentrale Kontaktstelle Konten und Finanzverträge,

  4. "Kreditinstitut": ein in Artikel 3 Nr. 1 erwähntes Kreditinstitut,

  5. "Auskunftspflichtigem": ein Institut, das unter eine der in Artikel 3 erwähnten Kategorien von Finanzinstituten fällt,

  6. "Auskunftsberechtigtem": eine natürliche oder juristische Person, die gesetzlich ermächtigt ist, die in der ZKS aufgenommenen Informationen abzufragen, um die ihr nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom Gesetzgeber anvertrauten Aufträge allgemeinen Interesses auszuführen,

  7. "zentralisierender Organisation": eine Organisation, die vom König ermächtigt worden ist, Anträge auf Mitteilung von Informationen der ZKS, die von einer spezifischen Kategorie von Auskunftsberechtigten ausgehen, zu zentralisieren,

  8. "Bank- oder Zahlungskonto": ein Konto, das:

    1. entweder ein Bankkonto ist, das heißt eine spezifische Unterteilung im Kontenplan eines Kreditinstituts, die in Belgien infolge des Abschlusses eines Bank- oder Finanzvertrags mit seinem Kunden allein oder zusammen mit anderen Personen geschaffen worden ist und es ermöglicht, auf individualisierte Weise die Bewegungen und Salden monetärer Vermögenswerte zu registrieren und zu verfolgen, die das betreffende Kreditinstitut für Rechnung dieses Kunden allein oder zusammen mit anderen Personen verwahrt oder die das betreffende Kreditinstitut diesem Kunden allein oder zusammen mit anderen Personen zur Verfügung stellt, sofern dieses Konto es ermöglicht, Einkünfte entgegenzunehmen, Barabhebungen oder Bareinzahlungen zu tätigen oder Zahlungen zugunsten Dritter zu tätigen oder infolge eines von Dritten erteilten Zahlungsauftrags zu erhalten,

    2. oder ein Zahlungskonto ist wie in Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 11. März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen bestimmt,

  9. "Bargeld": Banknoten oder Münzen, die in Belgien oder im Ausland als gesetzliches Zahlungsmittel gelten und durch deren Übergabe an den Gläubiger ein geschuldeter Geldbetrag von Rechts wegen beglichen wird,

  10. "finanzieller Verrichtung mit Bargeld":

    1. den Umtausch von Bargeld gegen Bargeld oder

    2. den Kauf oder Verkauf monetärer Vermögenswerte in Edelmetallen gegen Bargeld oder

    3. die Einzahlung von Bargeld auf ein Zahlungskonto oder die Abhebung von Bargeld von einem Zahlungskonto oder

    4. die Ausführung von Zahlungsvorgängen, einschließlich Geldtransfers, gegen Übergabe oder Abhebung von Bargeld durch den Kunden, der persönlich oder über einen Bevollmächtigten handelt, oder

    5. andere Kategorien von Verrichtungen, bei denen Bargeld übergeben oder abgehoben wird und für die der König ermächtigt ist, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen und der BNB auszudehnen, wenn bei solchen Verrichtungen mit Bargeld die Gefahr besteht, dass sie für Geldwäsche oder für die Finanzierung von Terrorismus oder schwerer Kriminalität genutzt werden.

    Als finanzielle Verrichtung mit Bargeld gilt jedoch nicht die Einzahlung von Bargeld auf das eigene Bank- oder Zahlungskonto oder die Abhebung von Bargeld vom eigenen Bank- oder Zahlungskonto durch den Inhaber oder Mitinhaber dieses Bank- oder Zahlungskontos, der persönlich oder über einen Bevollmächtigten handelt,

  11. "Finanzvertrag": einen in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Vertrag, der in Belgien durch einen Auskunftspflichtigen geschlossen wird und von dem sein Kunde primärer Vertragsschließender oder Mitvertragsschließender ist,

  12. "Kunde": eine natürliche oder juristische Person, die:

    1. entweder Inhaber oder Mitinhaber eines Bank- oder Zahlungskontos ist, das bei einem Auskunftspflichtigen geführt wird,

    2. oder Auftraggeber oder Begünstigter in Belgien einer finanziellen Verrichtung mit Bargeld ist, die über einen Auskunftspflichtigen durchgeführt wird,

    3. oder primärer Vertragsschließender oder Mitvertragsschließender eines Finanzvertrags ist, der mit einem Auskunftspflichtigen geschlossen wird,

  13. "Bevollmächtigtem": eine Person, die Inhaber einer Vollmacht ist, die dem Auskunftspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden ist und die es der betreffenden Person ermöglicht, für Rechnung eines Kunden eine Rechtshandlung vorzunehmen, die Auswirkungen auf das Bank- oder Zahlungskonto hat, das dieser Kunde allein oder zusammen mit anderen Personen eröffnet hat,

  14. "Verwaltung des Schatzamtes": die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.

    1. 3 - Vorliegendes Gesetz ist auf folgende Auskunftspflichtige anwendbar:

  15. Kreditinstitute, die in Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt sind, mit Ausnahme der Einrichtungen, die in Artikel 2 desselben Gesetzes erwähnt sind,

  16. Börsengesellschaften, die in Artikel 1 § 3 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnt sind,

  17. Zahlungsinstitute, die in Buch II Titel II und III des Gesetzes vom 11. März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnt sind,

  18. E-Geld-Institute, die in Buch IV Titel II und III des vorerwähnten Gesetzes vom 11. März 2018 erwähnt sind,

  19. in Belgien ansässige Personen, die gewerbsmäßig Transaktionen ausführen im Bereich der Barkäufe oder -verkäufe von Devisen in Form von Bargeld oder Schecks in Devisen oder anhand von Kredit- oder Zahlungskarten, die in Artikel 102 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind,

  20. Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht und Versicherungsunternehmen nach ausländischem Recht, die in Belgien tätig sind, entweder über eine Zweigniederlassung oder ohne dort niedergelassen zu sein, wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnt,

  21. Unternehmen, die im Königlichen Erlass Nr. 55 vom 10. November 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen erwähnt sind,

  22. Kreditgeber, die in Artikel I.9 Nr. 34 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind,

  23. die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost in Bezug auf die Postfinanzdienste oder die Ausgabe von elektronischem Geld,

  24. andere Kategorien von Personen beziehungsweise Körperschaften, für die der König ermächtigt ist, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen, der Datenschutzbehörde und der BNB auszudehnen, wenn bei ihren Tätigkeiten die Gefahr besteht, dass sie für Geldwäsche oder für die Finanzierung von Terrorismus oder schwerer Kriminalität genutzt werden.

    1. 4 - Auskunftspflichtige übermitteln der ZKS unverzüglich für jeden ihrer Kunden jeweils folgende Informationen:

  25. Eröffnung oder Schließung eines Bank- oder Zahlungskontos, dessen Inhaber oder Mitinhaber der Kunde ist, sowie Erteilung einer Vollmacht über dieses Bank- oder Zahlungskonto an einen oder mehrere Bevollmächtigte beziehungsweise Widerruf dieser Vollmacht und Identität dieses beziehungsweise dieser Bevollmächtigten, zusammen mit dem diesbezüglichen Datum und der Nummer des betreffenden Bank- oder Zahlungskontos,

  26. Bestehen einer oder mehrerer vom Auskunftspflichtigen durchgeführten finanziellen Verrichtungen mit Bargeld, die Bareinzahlungen oder Barabhebungen durch seinen Kunden oder für dessen Rechnung bewirken, und in letzterem Fall Identität der natürlichen Person, die für Rechnung dieses Kunden tatsächlich Bargeld eingezahlt oder erhalten hat, zusammen mit dem diesbezüglichen Datum,

  27. Bestehen oder Ende des Bestehens einer vertraglichen Beziehung mit dem Kunden, zusammen mit dem...

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