8. DEZEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Verteilung der Mitglieder des wallonischen Parlaments unter den Wahlkreisen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 24 § 2, abgeändert durch das Sondergesetz vom 27. März 2006, und Artikel 26 § § 3 und 4, zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, Artikel 5 Absatz 1, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 27. März 2006, und Anhang 1, Punkt B, ersetzt durch das Sonderdekret vom 25. Januar 2018;

Aufgrund des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 zur Abänderung verschiedener Wahlrechtsvorschriften, Artikel 33 Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Januar 2019 zur Verteilung der Mitglieder des wallonischen Parlaments unter den Wahlkreisen;

Aufgrund der im Belgischen Staatsblatt vom 10. Oktober 2022 veröffentlichen Bevölkerungszahlen, die sich aus den am 28. Mai 2012 im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Einwohnern ergeben;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die Wahl des wallonischen Parlaments erfolgt nach der folgenden Tabelle:

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