8. DEZEMBER 2016 - Erlass der Regierung zur Genehmigung der Geschäftsordnung der Hausunterrichtskommission

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und an das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen, Artikel 93.49 § 4, eingefügt durch das Dekret vom 20. Juni 2016;

Auf Vorschlag des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die in der Anlage angeführte Geschäftsordnung, die von der Hausunterrichtskommission in seiner Sitzung vom 28. Oktober 2016 beschlossen wurde, wird genehmigt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft.

Art. 3 - Der für das Unterrichtswesen zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Eupen, den 8. Dezember 2016

Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft :

Der Ministerpräsident

O. PAASCH

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung

H. MOLLERS

ANLAGE ZUM ERLASS DER REGIERUNG VOM 8. DEZEMBER 2016 ZUR GENEHMIGUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG DER HAUSUNTERRICHTSKOMMISSION

GESCHÄFTSORDNUNG DER HAUSUNTERRICHTSKOMMISSION

Artikel 1 - Sitz der Hausunterrichtskommission

Der Sitz der Hausunterrichtskommission befindet sich im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gospertstraße 1 in 4700 Eupen.

Art. 2 - Einberufung der Hausunterrichtskommission

Die Hausunterrichtskommission kann in folgenden Fällen einberufen werden:

- Die Schulinspektion beruft die Hausunterrichtskommission ein, wenn sie bei drei aufeinanderfolgenden angekündigten Terminen keine Kontrollen durchführen kann.

- Die Schulinspektion beruft die Hausunterrichtskommission ein, wenn sie bei der zweiten Kontrolle feststellt, dass die Anforderungen und die Rahmenbedingungen für den Hausunterricht nicht dem Dekret entsprechen.

- Die Schulinspektion beruft die Hausunterrichtskommission ein, wenn sie nach der ersten Kontrolle feststellt, dass das Wohl des Kindes gefährdet sein könnte.

- Die Schulinspektion beruft die Hausunterrichtskommission ein, wenn die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Wiederaufnahme des Hausunterrichts gestellt haben.

- Sowohl die Schulinspektion als auch die Erziehungsberechtigten können die Hausunterrichtskommission einberufen, wenn es kein Einvernehmen bei Festlegung von pädagogischen Ausgleichsmaßahmen zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schulinspektion gibt.

- Die Erziehungsberechtigten können Einspruch erheben, wenn sie mit der Entscheidung...

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