7. NOVEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Gewichtung der Funktionen der Stufe A der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 7. November 2021 zur Festlegung der Gewichtung der Funktionen der Stufe A der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

7. NOVEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Gewichtung der Funktionen der Stufe A der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste, der Artikel 11 § 2 und 14;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), des Artikels II.III.14;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Juni 2007 über die Gewichtung der Funktionen der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, des Artikels 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 27. November 2019;

Aufgrund der am 20. Januar 2021 an die Staatssekretärin für Haushalt und die Ministerin des Öffentlichen Dienstes gerichteten Anträge, in Anwendung von Artikel 17 § 1 des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 9. Februar 2021;

Aufgrund der Tatsache, dass die Ministerin des Öffentlichen Dienstes keine Stellungnahme innerhalb der vorgegebenen Frist abgegeben hat;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 31. Mai 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Entscheids Nr. 237.962 des Staatsrates vom 20. April 2017, mit dem der Königliche Erlass vom 11. November 2014 zur Festlegung der Gewichtung der Stellen der Stufe A der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei für nichtig erklärt worden ist;

In Erwägung des Protokolls der Sitzung 232 vom 3. Juli 2019 des Hohen Konzertierungsausschusses für die Polizeidienste;

In der Erwägung, dass in Anwendung von Artikel II.III.14 § 4 RSPol die Funktionen der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders in fünf Klassen, von A1 bis A5, eingeteilt sind, und zwar nach einer Gewichtung, die auf einer zweiachsigen Matrix mit folgenden Kriterien beruht:

1. Achse "Führung":

- absteigende Hierarchie (Kriterium 1),

- aufsteigende Hierarchie (Kriterium 2),

- Haushaltsverantwortung (Kriterium 3),

- Autonomie in der Personalverwaltung (Kriterium 4),

2. Achse "Beitrag":

- für die Ausübung der Funktion verlangtes Ausbildungsniveau (Kriterium 1),

- für die Ausübung der Funktion erforderliche Berufserfahrung (Kriterium 2),

- Komplexität der zu behandelnden Probleme (Kriterium 3),

- Auswirkung der Funktion (Kriterium 4);

In der Erwägung, dass in Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 5. Juni 2007 über die Gewichtung der Funktionen der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste jedes Kriterium eine Punktzahl als Ergebnis der Multiplikation eines Wertes mit einem Koeffizienten (1, 2, 4) erhält, der die Bedeutung, die den einzelnen Kriterien zugewiesen wurde, widerspiegelt;

In der Erwägung, dass in Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 5. Juni 2007 über die Gewichtung der Funktionen der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste jede der beiden Achsen vier Progressionsstufen umfasst, auf deren Grundlage die Zuordnung einer Klasse nach einer Matrixlogik, das heißt unter Berücksichtigung der Stufen auf jeder Achse (horizontale Achse "Führung" und vertikale Achse "Beitrag"), erfolgt, wie nachstehend dargestellt:

0 > 9 10 > 14 15 > 22 23 und + 4 > 12 KLA1 KLA2 KLA3 KLA4 13 > 16 KLA2 KLA2 KLA3 KLA4 17 > 20 KLA2 KLA3 KLA4 KLA5 21 und + KLA3 KLA3 KLA4 KLA5

In Erwägung der Funktionsprofile der Funktionen der Stufe A der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei;

In der Erwägung, dass die Gewichtung für die jeweiligen Funktionen zwecks Konzertierung mit den Gewerkschaftsorganisationen vorgelegt wurde, um deren Zustimmung zu erlangen;

In der Erwägung, dass der Stellenplan der Generalinspektion der föderalen Polizei und lokalen Polizei sieben Kategorien von Funktionen der Stufe A umfasst:

- Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater (AIG01),

- Berater allgemeine Verwaltung Jurist-Berater (AIG02),

- Berater allgemeine Verwaltung Finanz- und Logistikberater (AIG03),

- Berater allgemeine Verwaltung Personalwesen HRM-Berater (AIG04),

- Berater allgemeine Verwaltung Forscher-Berater (AIG05),

- Berater Junior-Auditor (AIG06),

- Berater Senior-Auditor (AIG07);

In der Erwägung, dass die verschiedenen Kriterien für die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung ICT-Berater (AIG01) mit folgenden Punktzahlen gewertet werden:

In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Führung" (absteigende Hierarchie) dem Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater keinerlei Personalmitglied unterstellt ist; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Führung" (aufsteigende Hierarchie) der Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater dem Generalinspektor - entspricht einem CG/DG für die föderale Polizei - direkt Rechenschaft ablegt; dass dieses Kriterium daher mit 3 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Führung" (Haushaltsverantwortung) der Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater keine Verpflichtungsermächtigung hat; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 4 der Achse "Führung" (Autonomie in der Personalverwaltung) der Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater keine Aufgabe im Bewertungssystem hat; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Beitrag" (für die Ausübung der Funktion verlangtes Ausbildungsniveau) der Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater über ein spezifisches Universitätsdiplom im Bereich ICT verfügen muss; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Beitrag" (für die Ausübung der Funktion erforderliche Berufserfahrung) der Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater über eine Berufserfahrung von mindestens 6 Jahren verfügen muss; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Beitrag" (Komplexität der zu behandelnden Probleme) der Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater komplexe Entscheidungen völlig autonom treffen muss, insbesondere bei der Entwicklung und Programmierung des Informatiksystems der AIG und ihrer Komponenten (eigenes Informatiksystem der AIG, das völlig unabhängig arbeitet); dass er seine Funktion auch zugunsten des Vorsitzenden des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen wahrnimmt; dass er Projektverantwortlicher der integrierten Datenbank der AIG ist; dass er sein Fachwissen auch in den Dienst der verschiedenen Dienste der AIG stellt, die diese Funktion im Rahmen ihrer jeweiligen Aufträge gemäß...

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