7 MARS 2013. - Arrêté royal relatif à l'utilisation des gaz de pétrole liquéfiés (LPG) pour la propulsion des véhicules automobiles. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mars 2013 relatif à l'utilisation des gaz de pétrole liquéfiés (LPG) pour la propulsion des véhicules automobiles (Moniteur belge du 5 avril 2013).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

7 MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass über den Gebrauch von Flüssiggas (LPG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2001 über den Gebrauch von Flüssiggas (LPG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen zu ersetzen.

  1. Allgemeines

    1. LPG (Liquefied Petroleum Gas, auf Deutsch: Flüssiggas) ist ein aus einem Propan-Butan-Gemisch zusammengesetzter Treibstoff, der mittels Anpassungen den Antrieb von Fahrzeugen ermöglicht.

      Dieser Treibstoff bietet den Vorteil, dass er weniger lokale Schadstoffe (Kohlenmonoxid, Partikel usw.) als andere Treibstoffe freisetzt, insbesondere wenn die LPG-Anlage unter Einsatz neuester Technologien eingebaut wird. LPG enthält kein Blei und setzt sehr wenig Schwefel frei. Seine CO2-Emissionen sind wesentlich geringer als die von Benzinmotoren.

      Ein weiterer Vorteil von LPG ist, dass es vorerst einer der preisgünstigsten Treibstoffe auf dem Markt ist, da keine Steuer auf diesen Treibstoff erhoben wird. Dies wird teilweise durch die Erhebung einer zusätzlichen Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge auf Grundlage der Motorleistung ausgeglichen. Der Benutzer kann jedoch durch eine Abschreibungsberechnung überprüfen, ob es sich für ihn lohnt, sein Fahrzeug auf diesen Treibstoff umzurüsten.

    2. Die Sicherheit der LPG-Anlagen wurde erheblich verbessert durch die Annahme des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2001 über den Gebrauch von Flüssiggas (LPG) für den Antrieb von Kraftfahrzeugen.

      Dieser Erlass hat hohe Qualitätsstandards auferlegt durch die obligatorische Anwendung der UNECE-Regelung Nr. 67 von Genf (Zusatz Nr. 66 zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, unterzeichnet in Genf am 20. März 1958), die eine Gesamtheit darstellt von einheitlichen Bedingungen zur Genehmigung einerseits der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden und andererseits von Fahrzeugen, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von Flüssiggas in einem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung.

      Diese UNECE-Regelung Nr. 67 wurde bereits durch eine Änderungsserie 01 abgeändert. Dieser Entwurf zielt darauf ab, die Sicherheit der LPG-Anlagen zu erhöhen und die aktuellste Fassung von Regelung Nr. 67 anwendbar zu machen.

      Im Gegensatz zur Empfehlung des Staatsrates im Gutachten Nr. 49.166/4 erscheint es nicht notwendig weder diese derzeit international geltenden UNECE-Regelung Nr. 67 noch die UNECE-Regelung Nr. 115 für die Genehmigung der speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) vollständig im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. Tatsächlich

      - übernimmt der Erlassentwurf und seine Anlagen einerseits die Gesamtheit der normativen Bestimmungen, deren Veröffentlichung einen im Sinne von Artikel 56 Paragraph 1 Absatz 4 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten gemeinnützigen Charakter aufweist;

      - anderseits ist die Europäische Union per Beschluss 2000/710/EG des Rates vom 7. November 2000 der UNECE-Regelung Nr. 67 beigetreten; gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2011 der Kommission vom 27. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ist die UNECE-Regelung Nr. 67 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 integriert, in der die UNECE-Regelungen (sowie die Änderungsserien und die Ergänzungen) aufgelistet sind, deren Anwendung verpflichtend wird für die EG-Typgenehmigung neuer Typen von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Folglich muss die mit der UNECE-Regelung Nr. 67 konforme Typgenehmigung als EG-Typgenehmigung betrachtet werden (Artikel 4 der Verordnung Nr. 661/2009).

      Das Anwendungsgebiet der Verordnung (EU) Nr. 61/2009 - und auf Grundlage der in Anhang IV der Verordnung Nr. 661/2009 erwähnten Regelung Nr. 67 - beschränkt sich jedoch allein auf neue Fahrzeuge und neue Systeme, Bauteile und technische Einheiten für diese Fahrzeuge.

      Bestimmte Fahrzeuge können allerdings auch noch nach ihrer Inbetriebnahme zur Verwendung dieses Kraftstofftyps umgebaut werden. Der vorliegende Entwurf will folglich auch für diese Fahrzeuge ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten, indem er die Einhaltung der Normen von Regelung Nr. 67 vorschreibt.

    3. Dank des technischen Fortschritts und der Anwendung dieser strengen technischen Normen, ist die Brand- und Explosionsgefahr bei LPG derzeit nicht größer als bei Benzin.

      Um die Verwendung von LPG zu fördern, wurde der Zugang zu geschlossenen Parkhäusern, der früher oft für LPG-Fahrzeuge verboten war, kürzlich geregelt. So legt der Königliche Erlass vom 17. Mai 2007 fortan die Maßnahmen zur Brand- und Explosionsverhütung, denen geschlossene Parkhäuser für das Abstellen von LPG-Fahrzeugen genügen müssen, fest.

      Die Feuerwehrdienste fordern jedoch, dass LPG-Fahrzeuge leicht identifizierbar sind (Vignette).

      Der Entwurf bezweckt folglich die Verordnungsbestimmungen zur Kennzeichnung dieser Fahrzeuge zu verbessern.

    4. Der Entwurf berücksichtigt auch die technischen Entwicklungen, insbesondere im Bereich des Treibstoffs, um den Einbau einer LPG-Ausrüstung in Dieselfahrzeuge zu ermöglichen.

      Ferner zielt dieser Entwurf darauf ab, die auf die zugelassenen Installateure, Monteure, auf Prüfstellen oder Prüfungszentren anwendbaren Pflichten zu verdeutlichen, die, wenn diese nicht erfüllt werden, zu einer Ablehnung und einem Entzug der Zulassung führen kann.

      In der Bemühung um einen deutlichen Text wurde der Königliche Erlass vom 9. Mai 2001 vollständig umgeschrieben und überarbeitet. Dies erfolgte in Rücksprache mit allen in diesem Sektor betroffenen Parteien.

  2. Prüfung des Entwurfs

    Der Erlassentwurf ist in vier Titel unterteilt:

    - die allgemeinen Bestimmungen;

    - die LPG-Anlage;

    - die Zulassung;

    - die Schluss-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen.

    TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    1. Artikel 1 definiert die unterschiedlichen Termini, die im Entwurf verwendet werden.

      Dieser Artikel nimmt die relevanten Definitionen, die bereits in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 2001 aufgeführt waren, wieder auf.

      TITEL II - Die LPG-Anlage

      Dieser Titel ist in sechs Kapitel unterteilt.

    2. Das Kapitel I (Artikel 2) legt die Kriterien fest, denen die LPG-Anlagen und ihre Zubehörteile entsprechen müssen.

      Diese müssen gemäß den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 67 von Genf und seiner Änderungsserie 01 (aktuellste Fassung) zugelassen sein (nachstehend als "R67.01" oder "Regelung 67" im Korpus des Erlassentwurfs abgekürzt).

      Der Königliche Erlass vom 9. Mai 2001 schrieb bereits die Einhaltung der ECE-Regelung Nr. 67 (R67.01) vor. Dieser Erlass ist am 1. Juli 2001 in Kraft getreten. Jedoch wurden die gemäß R67.00 genehmigten Teile noch für mit einer LPG-Anlage ausgerüstete Fahrzeuge akzeptiert, deren Einbau und Vorfahren zur ersten Kontrolle in einer technischen Prüfstelle im Laufe des ersten Anwendungsjahres des Erlasses vom 9. Mai 2001 (also vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002) durchgeführt wurden. Daher erscheint es ratsam, im Gegensatz zur Empfehlung des Staatsrates im oben genannten Gutachten, den Verweis auf das Datum des 1. Juli 2002 in Artikel 2 Paragraph 1 des Entwurfs beizubehalten.

      Eine genauere Unterscheidung wird vorgenommen zwischen dem Typgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge, die serienmäßig mit einer LPG-Anlage ausgerüstet sind und dem Genehmigungsverfahren für LPG-Anlagen, die in bereits zugelassene Fahrzeuge eingebaut werden.

      Bis vor kurzem waren nur Benzinfahrzeuge mit einer LPG-Anlage ausgerüstet. Fortan ist es dank des technischen Fortschritts möglich, Dieselfahrzeuge auf LPG umzurüsten. Deshalb erscheint es sinnvoll in Paragraph 5 anzugeben, dass es sich bei den Fahrzeugen um Fahrzeuge mit Einstoff- oder Mehrstoffbetrieb handeln kann (allgemeine Begriffe, die nicht auf einen spezifischen Kraftstoff verweisen), vorausgesetzt natürlich, dass die Bestimmungen des Erlassentwurfs und seiner Anlagen eingehalten werden.

    3. Das Kapitel II (Artikel 3) beschreibt das Genehmigungsverfahren für einen LPG-Ausrüstungstyp oder eines seiner Zubehörteile oder einen Fahrzeugtyp, bezüglich der LPG-Anlage.

    4. Das Kapitel III (Artikel 4 bis 7) legt die Verpflichtungen bezüglich des Ein- und Ausbaus sowie auch der Wartung und der Reparatur einer LPG-Anlage fest.

      8.1. Der Einbau einer LPG-Anlage (Artikel 4) muss, wie bisher, zugelassenen Monteuren übertragen werden. Zur Erinnerung: Diese Verpflichtung untersagt es nicht einem Lehrling oder nicht zugelassenen Mechaniker beim Einbau mitzuhelfen, sondern schreibt die ununterbrochene Anwesenheit eines zugelassenen Monteurs vor.

      Dies betrifft allerdings nur den Einbau einer LPG-Anlage in einem bereits genehmigten Fahrzeug. Der ursprüngliche Einbau einer LPG-Anlage durch den Autohersteller (meistens am Fließband durchgeführt) ist hiervon nicht betroffen.

      Von dieser Verpflichtung sich an einen zugelassenen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT