7. MAI 2020 - Erlass der Regierung zur Einrichtung eines mit der Rückverfolgung von Infektionsketten im Rahmen der Bekämpfung der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise beauftragten Kontaktzentrums

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, vom 16. Juli 1993 und vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 54, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, Artikel 1.1, eingefügt durch das Dekret vom 25. Februar 2013, Artikel 10.4 § 2, eingefügt durch das Dekret vom 20. Februar 2017, und Artikel 10.5, eingefügt durch das Dekret vom 20. Februar 2017;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Föderalregierung am 4. Mai 2020 im Kontext der schrittweisen Lockerung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise einen Königlichen Erlass zur Schaffung einer Datenbank bei Sciensano im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 verabschiedet hat; dass dieser Königliche Erlass den Grundstein für die Rückverfolgung von Infektionsketten in diesem Zusammenhang legt; dass durch dieses "Contact Tracing" ein Wiederaufflammen der Epidemie angesichts der Lockerungen der Eingrenzungsmaßnahmen verhindert werden soll;

In der Erwägung, dass durch diesen Königlichen Erlass die für die Rückverfolgung von Infektionsketten nötige Datenbank geschaffen wird sowie die in der Datenbank enthaltenen personenbezogenen Daten, die für die Bereitstellung der Datenbank verantwortlichen Personen oder Institutionen, die Zwecke der Datenverarbeitung, die zugangsberechtigten Personen und die Dauer der Datenverarbeitung festgelegt werden; dass der Königliche Erlass schließlich vorsieht, dass die Rückverfolgung der Infektionsketten durch Kontaktzentren erfolgt;

In der Erwägung, dass die Teilstaaten dafür zuständig sind, im Rahmen ihrer Befugnisse im Bereich der Präventivmedizin die Organisation und Arbeitsweise ihrer Kontaktzentren zu regeln; dass in Ermangelung der unmittelbaren Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines solchen Kontaktzentrums auf Ebene der Deutschsprachigen Gemeinschaft der erwähnte Königliche Erlass nicht zur sofortigen Umsetzung gebracht werden kann; dass mit Inkrafttreten der Lockerungsmaßnahmen der Föderalregierung jedoch ein ernsthaftes...

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