7. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Organisation der physikalischen Kontrolle - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 7. Mai 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Organisation der physikalischen Kontrolle.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

7. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Organisation der physikalischen Kontrolle

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 19. März 2014 und 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Definition des Begriffs "zugelassene Einrichtungen" wird durch die Definition des Begriffs "Einrichtung für physikalische Kontrolle" mit folgendem Wortlaut ersetzt:

"- Einrichtung für physikalische Kontrolle: Einrichtung, die aufgrund von Artikel 29bis zugelassen ist, um Aufträge des Dienstes für physikalische Kontrolle durchzuführen,",

2. die Definition des Begriffs "Dienst für physikalische Kontrolle" wird wie folgt ersetzt:

"- Dienst für physikalische Kontrolle: Dienst, der aufgrund von Artikel 28 mit der physikalischen Kontrolle beauftragt ist,",

3. zwischen der Definition des Begriffs "Agentur" und der Definition des Begriffs "Kernmaterial" werden folgende Definitionen eingefügt:

"- Praktik: menschliche Betätigung, die die Strahlenexposition von Einzelpersonen aus einer künstlichen Strahlenquelle - oder bei der Verarbeitung natürlicher Radionuklide aufgrund deren Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft - aus einer natürlichen Strahlenquelle erhöhen kann, mit Ausnahme von Notfallexpositionen,

- physikalischer Kontrolle: alle Maßnahmen, die unter der Verantwortung von Inhabern einer Genehmigung durchgeführt werden, mit dem Ziel nachzuprüfen, dass die Bevölkerung, die Arbeitnehmer und die Umwelt auf wirksame Weise gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen geschützt werden und dass die Risiken für die Sicherheit auf wirksame Weise überwacht werden, mit Ausnahme:

  1. der Maßnahmen in Bezug auf die Überwachung der Gesundheit der in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzten Personen,

  2. der Maßnahmen in Bezug auf die Überwachung der medizinischen Exposition von Personen,

  3. der physischen Schutzmaßnahmen,

  4. der Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe,

- Überwachung...

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