7. MAI 2015 - Königlicher Erlass zur Einstufung der am 7., 8. und 9. Juni 2014 auf dem Gebiet der Provinzen Flämisch-Brabant, Wallonisch-Brabant, Antwerpen, Westflandern, Ostflandern, Lüttich, Luxemburg und Namur niedergegangenen ergiebigen Regenfälle als allgemeine Naturkatastrophe und zur Absteckung des geographischen Raums dieser Naturkatastrophe - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königliches Erlasses vom 7. Mai 2015 zur Einstufung der am 7., 8. und 9. Juni 2014 auf dem Gebiet der Provinzen Flämisch-Brabant, Wallonisch-Brabant, Antwerpen, Westflandern, Ostflandern, Lüttich, Luxemburg und Namur niedergegangenen ergiebigen Regenfälle als allgemeine Naturkatastrophe und zur Absteckung des geographischen Raums dieser Naturkatastrophe.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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7. MAI 2015 - Königlicher Erlass zur Einstufung der am 7., 8. und 9. Juni 2014 auf dem Gebiet der Provinzen Flämisch-Brabant, Wallonisch-Brabant, Antwerpen, Westflandern, Ostflandern, Lüttich, Luxemburg und Namur niedergegangenen ergiebigen Regenfälle als allgemeine Naturkatastrophe und zur Absteckung des geographischen Raums dieser Naturkatastrophe

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, insbesondere des Artikels 2 § 1 Nr. 1 und § 2;

In der Erwägung, dass am 7., 8. und 9. Juni 2014 auf dem Gebiet der Provinzen Flämisch-Brabant, Wallonisch-Brabant, Antwerpen, Westflandern, Ostflandern, Lüttich, Luxemburg und Namur ergiebige Regenfälle niedergegangen sind;

Aufgrund der Gutachten des Königlichen Meteorologischen Instituts von Belgien vom 9., 10. und 17. Juli 2014 über vorerwähntes Naturereignis;

In der Erwägung, dass anhand der Bodenmessungen und der Analyse der Radardaten die Gebiete abgesteckt werden konnten, in denen die Niederschlagsmengen die im Ministeriellen Rundschreiben vom 20. September 2006 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung allgemeiner Naturkatastrophen erwähnten Mindestmengen erreicht haben;

In der Erwägung, dass die ergiebigen Regenfälle vom 7., 8. und 9. Juni 2014 demnach Ausnahmecharakter haben;

Aufgrund der Berichte der Gouverneure über das Ausmaß der durch diese Regenfälle verursachten Schäden;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juli 2014;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. März 2015;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Die ergiebigen Regenfälle, die am 7., 8. und 9. Juni 2014 auf dem Gebiet der...

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