7. MAI 2008 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 8. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit,

- den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit,

- den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit,

- den Königlichen Erlass vom 19. April 2014 über die Entgelte für Sachverständige, die für den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse mit der Schätzung von Tieren beauftragt sind,

- den Königlichen Erlass vom 25. März 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit,

- den Königlichen Erlass vom 1. März 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

  1. MAI 2008 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit

    KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung eines Ausbruchs der Blauzungenkrankheit und Bekämpfungsmaßnahmen, die bei Verdacht auf oder Bestätigung eines Ausbruchs dieser Krankheit anzuwenden sind, festgelegt.

    1. 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Krankheit: Blauzungenkrankheit (Bluetongue) gemäß Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten,

  3. Virus: Virus der Blauzungenkrankheit,

  4. empfängliche Arten: alle Arten von Wiederkäuern und Schwielensohlern (Familie der Camelidae),

  5. Betrieb oder geografische Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplex, das/der eine Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten gezüchtet oder gehalten werden,

  6. Bestand: Gesamtheit der Haustiere empfänglicher Arten, die in einer geografischen Einheit gehalten werden und laut Feststellung der Nahrungsmittelagentur in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden,

  7. Verantwortlicher: Halter oder Eigentümer oder jede Person, die Tiere empfänglicher Arten dauerhaft oder vorübergehend direkt verwaltet und/oder beaufsichtigt,

  8. verdächtiges Tier: jedes Tier einer empfänglichen Art, das klinische Symptome aufweist, die den begründeten Verdacht nahelegen, dass dieses Tier von der Krankheit befallen ist,

  9. Fall von Blauzungenkrankheit oder Krankheitsfall: ein Tier, das mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

    1. Es handelt sich um ein Tier, das klinische Symptome aufweist, die auf die Blauzungenkrankheit schließen lassen.

    2. Es handelt sich um ein Tier aus einem Sentinelbetrieb, das zuvor mit negativem serologischem Ergebnis getestet wurde und bei dem inzwischen eine Serokonversion von negativ zu positiv auf Antikörper gegen zumindest einen Serotyp des Virus stattfand.

    3. Es handelt sich um ein Tier, aus dem das Virus isoliert wurde.

    4. Es handelt sich um ein Tier, das mit positivem serologischem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht wurde oder bei dem ein(e) für einen oder mehrere der Serotypen des Virus spezifische(s) Virusantigen oder virale Ribonucleinsäure (RNS) identifiziert wurde.

    Darüber hinaus muss aus epidemiologischen Daten hervorgehen, dass die klinischen Symptome oder Ergebnisse von Laboruntersuchungen, die auf eine Infektion mit der Blauzungenkrankheit schließen lassen, Folge der Viruszirkulation in dem Betrieb sind, in dem das Tier gehalten wird, und nicht Folge der Einstellung von geimpften oder seropositiven Tieren aus Sperrzonen,

  10. Bestätigung eines Falls von Blauzungenkrankheit: die auf Laborbefunde gestützte Erklärung der Nahrungsmittelagentur, dass das Virus in einem bestimmten Gebiet zirkuliert; bei epidemiologischem Auftreten der Krankheit kann die Nahrungsmittelagentur die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen,

  11. befallener Betrieb: jeder Betrieb, in dem ein oder mehrere Krankheitsfälle entdeckt worden sind,

  12. Sentinelbetrieb: von der Nahrungsmittelagentur bestimmter Betrieb, in dem eine Gruppe von Tieren gehalten wird, die dem Virus nicht ausgesetzt sind und bei denen regelmäßig Probeentnahmen vorgenommen werden, um neue Infektionen durch das Virus zu ermitteln,

  13. Schutzzone: um einen oder mehrere Krankheitsfälle abgegrenzte Zone mit einem Radius von 100 km. Die Nahrungsmittelagentur kann diese Fläche vergrößern oder verringern je nach Kriterien geografischer, administrativer, ökologischer und epizootiologischer Art,

    [12/1. Impfschutzzone: Schutzzone, die mindestens die Impfzone für (einen) abgeschwächte(n) Lebendimpfstoff(e) umfasst,]

  14. Überwachungszone: um einen oder mehrere Fälle abgegrenzte Zone mit einem Radius von 150 km. Die Fläche der Zone kann unter anderem je nach Kriterien geografischer, administrativer, ökologischer und epizootiologischer Art variieren,

    [13/1. Impfüberwachungszone: mindestens 50 km breite Zone, die sich über die Grenzen der Impfschutzzone hinaus erstreckt und in der in den letzten zwölf Monaten keine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen durchgeführt worden ist,]

  15. [Sperrzone: Zone aus allen Schutzzonen, Impfschutzzonen, Überwachungszonen und Impfüberwachungszonen, die für denselben Serotyp abgegrenzt sind,]

  16. Vektor: Insekt der Gattung "Culicoides",

  17. Nahrungsmittelagentur: die durch das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette geschaffene Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,

  18. Arzneimittelagentur: die durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte geschaffene Föderalagentur für...

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