7. JUNI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Wahlverrichtungen im Hinblick auf die Gemeinde- und Provinzialwahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, Artikel L4112-9, L4112-17, L4123-1, L4124-1, L4125-5, L4132-1, L4133-2, L4135-1, L4135-3, L4135-4, und L4143-3;

Aufgrund des am 13. Juli 2017 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Lokalwahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet, Artikel 3;

Aufgrund des Berichts vom 31. Januar 2018, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 28. Mai 2018 abgegebenen Stellungnahme des Städte- und Gemeindeverbands der Wallonie;

Aufgrund der am 25. Mai 2018 abgegebenen Stellungnahme der Vereinigung der wallonischen Provinzen ("Association des provinces wallonnes");

Aufgrund des am 17. April 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 63.084/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag der Ministerin für lokale Behörden;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Wahlkollegien

Abschnitt 1 - Einberufung der Wahlkollegien im Hinblick auf die Gemeinde- und Provinzialwahlen

Artikel 1 - Die Wahllokale sind von 8 bis 15 Uhr geöffnet.

Die Wähler, die zum Zeitpunkt der Schließung der Wahllokale noch immer in der Warteschlange stehen, werden noch zur Wahl zugelassen.

Abschnitt 2 - Muster der Wahlaufforderung für die Wähler

Art. 2 - Die Wahlaufforderungen für belgische Wähler werden auf weißem Papier gedruckt.

Ausländische Wähler - ob Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nicht -, die im Wählerregister eingetragen sind, erhalten eine Wahlaufforderung in blauer Farbe.

Art. 3 - Die Wahlaufforderungen für die belgischen Wähler werden gemäß dem beiliegenden Muster 1 erstellt.

Art. 4 - § 1er. Für ausländische Wähler, ob Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nicht, werden die Wahlaufforderungen für die Gemeinderatswahlen gemäß dem beiliegenden Muster 2 erstellt.

§ 2. Die Wahlaufforderungen der Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, tragen den Buchstaben "C".

Die Wahlaufforderungen der Wähler, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, tragen den Buchstaben "E".

Abschnitt 3 - Wahl mittels Vollmacht

Art. 5 - § 1er. Das Vollmachtsformular, das bei den Provinzial- und Gemeindewahlen zu verwenden ist, entspricht dem Muster in Anhang 3.

§ 2. Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, die gemäß Artikel L4132-1 § 1 Ziffer 7 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung ermächtigt sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster in Anhang 4.

Diese Bescheinigung wird bei Fehlen einer Bescheinigung des Reiseveranstalters ausgehändigt.

Abschnitt 4 - Hilfeleistung bei der Wahl

Art. 6 - Die in Artikel 4133-2 § 3 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung erwähnte Erklärung bezüglich der Hilfeleistung bei der Wahl wird auf einem Formular ausgestellt, das dem vorliegendem Erlass beigefügten Muster 5 entspricht. Dieses Formular wird von der Gemeindeverwaltung kostenlos ausgestellt.

In der Erklärung werden die Wahlen, für die sie gültig ist, sowie der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Wählers und des Begleiters, sowie die Identifizierungsnummer im Nationalregister der natürlichen Personen des Wählers angegeben.

Das Formular wird vom Wähler und vom Begleiter unterzeichnet.

KAPITEL II - Ausstellung des Wählerregisters

Art. 7 - § 1er. In Übereinstimmung mit Art. L4122-5 § 1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung haben die von einer politischen Partei bevollmächtigten Personen das Recht, sich Ausfertigungen oder Abschriften des Wählerregisters auf Papier und auf maschinenlesbaren Datenträgern vorlegen zu lassen, sobald dieses ausgestellt ist, sofern sie sich schriftlich und auf einer gemeinsamen Urkunde dazu verpflichten, für die Wahlen in der Gemeinde eine Kandidatenliste einzureichen, und die demokratischen Grundsätze einzuhalten, die insbesondere in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in dem Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen und in dem Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten Weltkriegs vom deutschen nationalsozialistischen Regime verübten Völkermordes oder jeder anderen Form des Völkermordes erwähnt werden sowie die durch die Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten zu beachten.

Dieser Antrag muss per an den Bürgermeister gerichtetes Einschreiben eingereicht werden.

Der Antrag muss gemäß dem beigefügten Muster 6 aufgestellt werden.

§ 2. In Übereinstimmung mit Art. L4122-5 § 3 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung hat jeder Kandidat das Recht, sich gegen Zahlung des Selbstkostenpreises Ausfertigungen oder Abschriften des Wählerregisters auf Papier und auf maschinenlesbaren Datenträgern vorlegen zu lassen, sobald er seine Kandidatur hinterlegt hat, sofern er sich dazu verpflichtet, für die Wahlen in der Gemeinde eine Kandidatenliste einzureichen, und die demokratischen Grundsätze einzuhalten, die insbesondere in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in dem Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen und in dem Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten Weltkriegs vom deutschen nationalsozialistischen Regime verübten Völkermordes oder jeder anderen Form des Völkermordes erwähnt werden, sowie die durch die Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten zu beachten.

Dieser Antrag muss per an den Bürgermeister gerichtetes Einschreiben eingereicht werden.

Der Antrag muss gemäß dem beigefügten Muster 7 aufgestellt werden.

Art. 8 - Zu Zwecken der Ausstellung der Exemplare des Wählerregisters nach Artikel L4122-5 § 1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung benutzt das Gemeindekollegium ein Dateiformat, dessen Struktur es ermöglicht, die enthaltenen Daten direkt in eine Anwendung zu importieren, anhand deren sie auf mehrfache Weise verarbeitet und insbesondere Wählerlisten mit bestimmten Auswahlkriterien ausgefertigt werden können.

KAPITEL III - Angaben

Art. 9 - § 1er. In seiner Vorschlagsurkunde gibt der Kandidat nach seiner vollständigen Identität den Namen an, unter dem er auf dem in Art. L4142-37 § 2 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung vorgesehenen Plakat und auf den Bildschirmen der Wahlcomputer eingetragen werden möchte. Der Kreisvorstand benutzt diese Auskünfte, um diejenigen Angaben festzulegen, die auf den Bildschirmen der Wahlcomputer vermerkt werden.

§ 2. Es darf nur ein Vorname angegeben werden, wobei zusammengesetzte Vornamen als ein Vorname gelten.

Der gewählte Vorname muss unter den in der Geburtsurkunde angegebenen Vornamen erscheinen.

§ 3. Der Kreisvorstand kann einem Kandidaten erlauben, auf dem Plakat und den Bildschirmen der Wahlcomputer einen anderen Vornamen zu benutzen, sofern durch die Benutzung dieses anderen Vornamen keine Verwechslung mit einem anderen Kandidaten oder einer auf Ebene des Kreises bekannten Person entsteht und die folgenden Regeln beachtet werden:

  1. der Vorname, unter dem der Kandidat tatsächlich bekannt ist, ist nicht sein erster Vorname sondern ein anderer, der auf seiner Geburtsurkunde erwähnt ist. In diesem Fall vermerkt er den vollständigen Vornamen auf seiner Vorschlagsurkunde und gibt seinen Wunsch an, den gewählten Vornamen auf den Bildschirmen der Wahlcomputer erscheinen zu lassen;

  2. der Kandidat ist unter der Abkürzung eines seiner auf der Geburtsurkunde erwähnten Vornamen bekannt: z.B., Danny für Daniel; es wird wie für Nr. 1° vorgegangen;

  3. Der Vorname, den er auf den Bildschirmen der Wahlcomputer erscheinen sehen möchte, gehört nicht zu den auf der Geburtsurkunde aufgeführten Vornamen. Der Kreisvorstand lässt diesen Vornamen zu auf der Grundlage einer vom Friedensrichter, einem Notar oder einem Bürgermeister ausgestellten Offenkundigkeitsurkunde. Nach dem Geburtsvornamen des Kandidaten erscheint auf den Bildschirmen der Wahlcomputer der gebräuchliche Vorname.

    § 4. Der Name des Ehepartners oder des verstorbenen Ehepartners kann vor oder nach der Identität der bzw. des verheirateten oder verwitweten Kandidatin bzw. Kandidaten stehen.

    KAPITEL IV - Wahlkosten

    Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Art. 10 - § 1er. Die Provinz Lüttich schließt die Verträge ab, die für die Zahlung der in Artikel 13 des am 13. Juli 2017 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Lokalwahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet erwähnten Wahlkosten notwendig sind, und sorgt für die Zahlung der Schuldforderungen. Danach tätigt sie die entsprechenden Beitreibungen bei den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets auf Grundlage der jeweiligen Zahl der eingetragenen Wähler.

    Die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets sind jedoch von der Verteilung ausgenommen, was die Beitreibung der Kosten angeht, die durch die Zahlung der Anwesenheitsgelder an die Mitglieder der kommunalen und provinzialen Zählbürovorstände entstehen, da die Bildung dieser Vorstände der Stimmabgabe mittels Papierstimmzetteln eigen ist.

    § 2. Die Anwesenheitsgelder werden auf der Grundlage der Liste der anwesenden Mitglieder des Wahlvorstands ausgezahlt, die der...

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