7. JUNI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Mindestnormen für die Zugänglichkeit bei der Wahl der Wahlzentren und Wahllokale im Rahmen des Beistands der Wähler im Hinblick auf die Gemeindewahlen und Provinzialwahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, Artikel L4123-1, § 3;

Aufgrund des am 13. Juli 2017 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Lokalwahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet, Artikel 3;

Aufgrund des Berichts vom 31. Januar 2018, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 28. Mai 2018 abgegebenen Stellungnahme des Städte- und Gemeindeverbands der Wallonie;

Aufgrund der am 25. Mai 2018 abgegebenen Stellungnahme der Vereinigung der wallonischen Provinzen ("Association des provinces wallonnes");

Aufgrund des am 17. April 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 63.080/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag der Ministerin für lokale Behörden;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - § 1. Für die Anwendung von Artikel L4123- 1 § 3 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung gibt der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte den bestehenden und im Hinblick auf eine verbesserte Zugänglichkeit angepassten Gemeindegebäuden den Vorzug.

Die in Absatz 1 genannte Zugänglichkeit wird nach den folgenden Kriterien bewertet:

  1. Die Wahlzentren befinden sich im Erdgeschoss;

  2. Die Räume der Wahlzentren weisen Zugangskorridore auf, deren Breite ausreicht, um den Rollstuhlfahrern einen leichten Zugang zu ermöglichen.

  3. Gemäß Artikel 415/2 des regionalen Leitfadens für den Städtebau weisen alle Außen- und Innentüren eine Durchgangsbreite von wenigstens 85 cm auf. Die Schleusenräume und Korridore weisen eine freie Rotationsfläche von mindestens 1,5 Metern auf.

  4. Die Wahlzentren sind so anzulegen, dass es möglich ist, im Erdgeschoss wenigstens eine angepasste Wahlkabine oder einen vor fremden Blicken geschützten Tisch vorzusehen.

  5. Die Wahlzentren sind mit einem Aufzug ausgestattet, der den in Artikel 415/5 des regionalen Leitfadens für den Städtebau angeführten technischen Anforderungen genügt, wobei insbesondere folgendes zu beachten ist :

    1. die Ruf- und Bedienungssysteme müssen von allen behinderten Personen gegebenenfalls durch leuchtende und...

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