7. FEBRUAR 2020 - Ministerieller Erlass zur Anerkennung auf unbestimmte Dauer der Gemeinde Amel als Träger der Notaufnahmewohnung gelegen in 4770 Amel, An de Bareer 13/1/1

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen

Aufgrund von Artikel 4 bis 6 des Dekretes vom 9. Mai 1994 über Notaufnahmewohnungen, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Februar 2016;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 zur Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Minister;

Aufgrund des Antrags der Gemeinde Amel vom 14. November 2019 auf Anerkennung als Träger der Notaufnahmewohnung;

Aufgrund der Inspektion der Notaufnahmewohnung und des dazu erstellten Berichtes vom 6. Februar 2020,

Beschließt :

Artikel 1 - Die Gemeinde Amel wird als Träger einer Notaufnahmewohnung gelegen in 4770 Amel, An de Bareer 13/1/1 auf unbestimmte Dauer anerkannt.

  1. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

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