7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 12 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere

  1. 2 - In Artikel 3bis § 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird Nr. 7 aufgehoben.

  2. 3 - In Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, werden die Wörter "Zirkussen, Wanderausstellungen," aufgehoben.

  3. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 6bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 3bis sind die Haltung und die Verwendung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen verboten.

    § 2 - Der König legt die Liste die Haustiere fest, die in Abweichung von § 1 in Zirkussen und Wanderausstellungen gehalten und verwendet werden können. Er legt die Bedingungen für die Erhaltung des Wohlbefindens dieser Tiere fest. Diese Bedingungen betreffen die administrativen und technischen Bedingungen hinsichtlich der Identifizierung der Tiere und ihrer Eigentümer, der veterinärmedizinischen Betreuung, der Pflege, der Unterbringung, des Transports und des Impfstatus der Tiere, des Umgangs mit den Tieren, der Anzahl und der Befähigung des Personals und der Stellplätze.

  4. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 12bis - Der König kann Personen und Vereinigungen, die Tiere im Hinblick auf eine Adoption aus dem Ausland einbringen, Bedingungen auferlegen.

    Diese...

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