7. DEZEMBER 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung des Betrags des den Ambulanzdiensten für jede Bereitschaft gewährten Zuschusses - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 7. Dezember 2018 zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung des Betrags des den Ambulanzdiensten für jede Bereitschaft gewährten Zuschusses.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,

SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

  1. DEZEMBER 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung

    des Betrags des den Ambulanzdiensten für jede Bereitschaft gewährten Zuschusses

    Die Ministerin der Volksgesundheit,

    Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, des Artikels 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2018 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines Zuschusses, des Artikels 3;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. August 2018;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. November 2018;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.421/2 des Staatsrates vom 7. November 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

    Erlässt:

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. gelegentliche Bereitschaft: Bereitschaft, die auf Anfrage des Zentrums des einheitlichen Rufsystems sporadisch an einem Ort der Bereitschaft bereitgehalten wird,

  3. Bereitschaftsdienst beim Ambulanzdienst selbst: Bereitschaft, bei der das Krankenwagenteam ständig am Ort der Bereitschaft anwesend ist und bei der die Abfahrt der Bereitschaft maximal drei Minuten nach dem Anruf des Angestellten des einheitlichen Rufsystems erfolgt.

    Art. 2 - Der Höchstbetrag, der den Ambulanzdiensten für jede Bereitschaft gewährt wird, dient dazu, einen Teil der Tätigkeit der Bereitschaft des Ambulanzdienstes abzudecken. Dieser Betrag deckt die im Gesetz vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten erwähnten Kosten für Anschaffung, Unterhalt und Abonnement des Funkmaterials sowie die Kosten für einen Mobilfunkdienst, der einen prioritären Zugang zum Netz mindestens eines belgischen GSM-Betreibers erhält, vollständig ab.

    Art. 3 - § 1 - Der...

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