7. DEZEMBER 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung des Betrags des Zuschusses, der im Falle eines Einsatzes einer Bereitschaft eines Ambulanzdienstes infolge einer Anfrage eines Angestellten des einheitlichen Rufsystems gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe gewährt wird - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 7. Dezember 2018 zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung des Betrags des Zuschusses, der im Falle eines Einsatzes einer Bereitschaft eines Ambulanzdienstes infolge einer Anfrage eines Angestellten des einheitlichen Rufsystems gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe gewährt wird.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,

SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

7. DEZEMBER 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung des Betrags des Zuschusses, der im Falle eines Einsatzes einer Bereitschaft eines Ambulanzdienstes infolge einer Anfrage eines Angestellten des einheitlichen Rufsystems gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe gewährt wird

Die Ministerin der Volksgesundheit,

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, des Artikels 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2018 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines Zuschusses, des Artikels 3;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. August 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. November 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.420/2 des Staatsrates vom 7. November 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Erlässt:

Artikel 1 - Der Betrag, der im Falle eines Einsatzes einer Bereitschaft eines Ambulanzdienstes infolge einer Anfrage eines Angestellten des einheitlichen Rufsystems gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe gewährt wird, wird wie folgt berechnet:

1. Ein Betrag von fünf Euro wird im Falle eines Einsatzes einer Bereitschaft eines Ambulanzdienstes infolge einer Anfrage eines Angestellten des einheitlichen Rufsystems gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe gewährt.

2. Sind Daten über die Anzahl der im Vorjahr pro Einsatz zurückgelegten Kilometer verfügbar, wird ein zusätzlicher Betrag oder werden...

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