7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2018 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 abzuändern.

Mit dieser Abänderung wird bezweckt, die Rechtsvorschriften mit den Entscheiden des Appellationshofes von Gent vom 24. Mai 2016 und 20. Februar 2018 in Übereinstimmung zu bringen. Gemäß den heutigen Rechtsvorschriften ist der Vorteil jeglicher Art für die kostenlose Zurverfügungstellung einer Wohnung höher, wenn die Wohnung von einer juristischen Person zur Verfügung gestellt wird, als wenn sie von einer natürlichen Person zur Verfügung gestellt wird. Der Appellationshof von Gent hat diesen Unterschied für ungerechtfertigt und aufgrund der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes außerdem für verfassungswidrig erachtet.

Die Verwaltung hat vorerwähnte Entscheide einer gründlichen juristischen Analyse unterzogen, um zu überprüfen, ob einerseits technische Argumente vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung eines von einer natürlichen Person gewährten Vorteils und eines von einer juristischen Person gewährten Vorteils rechtfertigen, und ob andererseits auf dieser Grundlage gegebenenfalls eine Kassationsbeschwerde eingelegt werden kann.

In beiden Fällen ist das Ergebnis jedoch negativ ausgefallen. Laut der Verwaltung kann der vom Appellationshof von Gent für verfassungswidrig erachtete Unterschied nicht mehr mit anderen Argumenten als den bereits von ihr vor dem Hof geltend gemachten Argumenten gerechtfertigt werden.

Laut der Verwaltung ist eine Beschwerde beim Kassationshof in vorliegendem Fall auch nicht möglich, da laut dem Appellationshof kein Verstoß gegen einen Gesetzesartikel, sondern eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliegt, da der Unterschied in Bezug auf den steuerpflichtigen Vorteil je nach Zurverfügungstellung durch eine natürliche oder durch eine juristische...

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