7. DEZEMBER 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Beauftragung der 'SPAQuE' (Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität) mit Sanierungsmaßnahmen auf dem Gelände 'Laminoirs de Longtain' in La Louvière

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 39 und 43;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. August 2017 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 11. März 1999, in dem sie die spezifischen Aufgaben der "SPAQuE" festlegt;

Aufgrund des zwischen der Wallonischen Regierung und der "SPAQuE" am 13. Juli 2007 unterzeichneten und am 5. September 2013 verlängerten Dienstleistungsvertrags;

Aufgrund der Beschlüsse der Wallonischen Regierung vom 21. Mai 2015 zur Genehmigung der Auswahl des Projektes "Laminoirs de Longtain" des Portfolios "Intermodalität" im Rahmen der Programmplanung 2014-2020 der europäischen Strukturfonds;

Aufgrund der von der "SPAQuE" im Jahre 2016 am Standort durchgeführten historischen Untersuchungen;

In der Erwägung, dass im Rahmen der historischen Bilanz mehrere industrielle Tätigkeiten und die zugehörigen Infrastrukturen nachgewiesen wurden, die zu Verschmutzungen führen können; dass sowohl das Warmwalzen als auch das Kaltwalzen zu einer Verschmutzung des Bodens führen, und zwar mit Schwermetallen, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Mineralölkohlenwasserstoffen, Mineralölen, gepaart in manchen Fällen mit einer Überschreitung der Werte für Chrom, Kobalt, Kupfer, Nickel und Zink, sowie zu einer Wasserverschmutzung mit Schwermetallen, Mineralölen, PAK, BTEX und chlorhaltigen Lösungsmitteln;

In der Erwägung, dass das Gelände daher die Gefahr einer ernsthaften Bedrohung für die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit darstellt und ein vorrangiges Eingreifen erforderlich macht;

In der Erwägung, dass durch den allgemeinen Grundsatz der Vorbeugung ein möglichst schnelles Eingreifen erforderlich gemacht wird, um zu vermeiden, dass die Gefahren für die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit anhalten;

In der Erwägung, dass durch Artikel 43 § 1 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle der Wallonischen Regierung auferlegt wird, jegliche zur Vorbeugung der Gefahr oder zu deren Behebung nützliche Maßnahme zu treffen, wenn das Vorhandensein von Abfällen eine schwerwiegende Gefahr für die Menschen oder die Umwelt darstellen kann;

In der Erwägung, dass keine der Betriebsgesellschaften (SA...

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