7. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Regelung der entmaterialisierten Vorlage von privatschriftlichen Mietverträgen für die Registrierungsformalität - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2016 zur Regelung der entmaterialisierten Vorlage von privatschriftlichen Mietverträgen für die Registrierungsformalität.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Regelung der entmaterialisierten Vorlage von privatschriftlichen Mietverträgen für die Registrierungsformalität

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, des Artikels 2 Absatz 3 und 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2016;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. Oktober 2016;

    Aufgrund der Stellungnahme Nr. 38/2016 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 20. Juli 2016;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.336/2 des Staatsrates vom 23. November 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In der Erwägung, dass im Hinblick auf eine administrative Vereinfachung zugunsten der Bürger die Möglichkeit geschaffen wurde, privatschriftliche Mietverträge über in Belgien gelegene unbewegliche Güter auf entmaterialisierte Weise zur Registrierung vorzulegen;

    In der Erwägung, dass die Einführung der Möglichkeit (für den einzelnen Bürger/Nutzer) und der Verpflichtung (für große institutionelle Vermieter und organisierte Vermittler, die mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen ein Zusammenarbeitsprotokoll geschlossen haben), Mietverträge auf elektronischem Wege zur Registrierung vorzulegen, auf eine effizientere Erledigung der Registrierungsformalität und eine effizientere Erhebung der Registrierungsgebühr abzielt, die auf vorgelegte Mietverträge geschuldet wird, sowie auf eine schnelle und effiziente Erteilung von Auskünften über die Registrierung oder Nichtregistrierung eines Mietvertrags; dass diese Auskünfte sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter von großem Interesse sind, da die Registrierung eines Mietvertrags weitreichende zivilrechtliche Folgen hat (siehe Artikel 1328 des Zivilgesetzbuches, Artikel 1743 des Zivilgesetzbuches, Artikel 3 § 5 des Gesetzes über die Mietverträge und Artikel 9...

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